§ 29 Abs 4 FSG verlangt einerseits die vorläufige Abnahme des Führerscheines gem § 39 FSG und andererseits, dass dieser innerhalb von drei Tagen ab dem Abnahmetag nicht wieder ausgefolgt wurde; die erste Tatbestandsvoraussetzung ist nur dann erfüllt, wenn die vorläufige Abnahme des Führerscheines "gem § 39 FSG", also durch "Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes und der Straßenaufsicht" (Abs 1 leg cit) erfolgt; dass es sich dabei nur um eine vorläufige Führerscheinabnahme im österreichischen Bundesgebiet (somit durch österreichische und nicht ausländische Behördenorgane) handeln kann, ergibt sich schon aus dem auf das Bundesgebiet begrenzten örtlichen Geltungsbereich des FSG
GZ Ro 2019/11/0013, 22.07.2019
VwGH: Der VwGH hat in seinem jüngst ergangenen Beschluss vom 25. Juni 2019, Ra 2019/11/0085, unter Rückgriff auf frühere Rsp dargelegt, dass § 29 Abs 4 FSG, der nur in einem einzigen Fall die Berechnung der Entziehungsdauer ab dem Tag der vorläufigen Abnahme des Führerscheins vorsieht, nämlich dann, wenn ein Führerschein "gem § 39 FSG vorläufig abgenommen und nicht wieder ausgefolgt" wurde, einerseits die vorläufige Abnahme des Führerscheines gem § 39 FSG und andererseits verlange, dass dieser innerhalb von drei Tagen ab dem Abnahmetag nicht wieder ausgefolgt wurde. Die erste Tatbestandsvoraussetzung sei nur dann erfüllt, wenn die vorläufige Abnahme des Führerscheines "gem § 39 FSG", also durch "Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes und der Straßenaufsicht" (Abs 1 leg cit) erfolgte.
Die Revision führt zu ihrer Zulässigkeit weiters aus, das VwG sei mit seiner Entscheidung vom hg Erkenntnis vom 20. Februar 2001, 2000/11/0167, abgewichen. Diesem Vorbringen ist zu entgegnen, dass das ins Treffen geführte Erkenntnis nicht den Fall einer Abnahme des Führerscheins durch ausländische Polizeiorgane betrifft und nach den bisherigen Ausführungen schon deshalb nicht geeignet ist, ein Abweichen von der oben dargestellten hg Jud aufzuzeigen. Da dem Revisionswerber sein Führerschein unstrittig nicht gem § 39 FSG abgenommen wurde und schon aus diesem Grund eine Anwendung des § 29 Abs 4 FSG nicht in Betracht kam, ist das VwG mit seiner Vorgangsweise, die Entziehungsdauer ab der Zustellung des Mandatsbescheids der belBeh festzusetzen, von der hg Rsp nicht abgewichen.