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Verfahrensrecht

VwGH: Fristversäumung aufgrund Einbringens bei unzuständige Stelle

Wurde die Partei durch eine grundlose extreme Verzögerung der Weiterleitung ihres irrtümlich bei der unzuständigen Stelle eingebrachten Anbringens gehindert, die Frist einzuhalten, stellt das für die Fristversäumung letztlich kausale Fehlverhalten der betreffenden Stelle ein unvorhergesehenes und unabwendbares Ereignis dar; eine Fristversäumnis aufgrund einer "grundlosen extremen Verzögerung" der Weiterleitung des bei der unzuständigen Stelle eingebrachten Antrages stellt einen Wiedereinsetzungsgrund dar

23. 09. 2019
Gesetze:   § 6 AVG, § 46 VwGG, § 71 AVG
Schlagworte: Wiedereinsetzung, Fristversäumung, Einbringen bei falscher Einbringungsstelle, langes Hinauszögern der Weiterleitung, von Amts wegen, unvorhergesehenes und unabwendbares Ereignis

 
GZ Ra 2019/02/0103, 05.08.2019
 
VwGH: Wird ein fristgebundenes Anbringen bei einer unzuständigen Stelle eingebracht, so erfolgt die Weiterleitung auf Gefahr des Einschreiters. Die Frist ist nur dann gewahrt, wenn die unzuständige Stelle das Anbringen zur Weiterleitung an die zuständige Stelle spätestens am letzten Tag der Frist zur Post gibt oder das Anbringen bis zu diesem Zeitpunkt bei der zuständigen Stelle einlangt.
 
Im gegenständlichen Fall brachte der Antragsteller den Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zwar rechtzeitig am 6. Mai 2019 ein, nachdem er am selben Tag durch Zustellung des zurückweisenden Beschlusses des BG Eisenstadt von der Unzuständigkeit dieses Gerichts Kenntnis erlangte, jedoch bei einer unzuständigen Stelle, nämlich beim VwG. Die Weiterleitung des Wiedereinsetzungsantrages durch das unzuständige VwG an den VwGH erfolgte am 22. Mai 2019 und somit erst nach Ablauf der zweiwöchigen Wiedereinsetzungsfrist. Der gegenständliche Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand erweist sich damit als verspätet.
 
Soweit der Antragsteller in seiner Stellungnahme vom 17. Juli 2019 rügt, das VwG habe "grob fahrlässig" den Antrag erst nach 15 Tagen weitergeleitet, ist Folgendes auszuführen:
 
Nach der Rsp des VwGH darf die in § 6 AVG normierte Pflicht der unzuständigen Stelle zur Weiterleitung von Schriftstücken an die zuständige Stelle nicht beliebig lange hinausgezögert werden. Wurde die Partei durch eine grundlose extreme Verzögerung der Weiterleitung ihres irrtümlich bei der unzuständigen Stelle eingebrachten Anbringens gehindert, die Frist einzuhalten, stellt das für die Fristversäumung letztlich kausale Fehlverhalten der betreffenden Stelle ein unvorhergesehenes und unabwendbares Ereignis dar. Diesfalls trifft den Antragsteller an der Versäumung der Frist kein über den minderen Grad des Versehens hinausgehendes Verschulden. Ein Wiedereinsetzungsgrund liegt aber nur dann vor, wenn die Partei durch ein im Nachhinein bekannt gewordenes "krasses" Fehlverhalten der zur Weiterleitung verpflichteten Stelle an der Einhaltung der Frist gehindert wurde. Nach der hg Rsp stellt eine Fristversäumnis aufgrund einer "grundlosen extremen Verzögerung" der Weiterleitung des bei der unzuständigen Stelle eingebrachten Antrages somit einen Wiedereinsetzungsgrund dar. Ob im gegenständlichen Fall von einer derartigen "extremen Verzögerung" oder einem "krassen Fehlverhalten" des VwG iSd dargestellten Jud auszugehen ist, kann jedoch dahinstehen, weil gem § 46 Abs 6 VwGG gegen die Versäumung der Frist zur Stellung eines Wiedereinsetzungsantrages eine Wiedereinsetzung unzulässig ist. Die aufgetretene Verzögerung bei der Weiterleitung geht somit zu Lasten des Antragstellers, welcher den Schriftsatz bei der falschen Einbringungsstelle eingebracht hat.
 
 

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