Ein in einem Bescheid unrichtig angegebener Vorname ist, sofern der Adressat zweifelsfrei feststeht, einer Berichtigung (iSd § 62 Abs 4 AVG) jederzeit zugänglich, zumal ein unrichtig angegebener Vorname des zweifelsfrei feststehenden Bescheidadressaten so zu interpretieren ist, als ob er bereits berichtigt wäre
GZ Ra 2019/02/0134, 07.08.2019
VwGH: Soweit die Revisionswerber in der Zulässigkeitsbegründung der Revision für ihren Rechtsstandpunkt VwGH 9.8.2017, Ra 2017/09/0028, ins Treffen führen, kann nicht vom selben Sachverhalt ausgegangen werden, weil dort im Spruch unter Anführung von Vor- und Zunamen sowie Geburtsdatum eine andere Person als der Revisionswerber genannt wurde, während im vorliegenden Fall lediglich der Vorname anders lautete. Auch VwGH 5.11.1997, 95/21/0348, ist mit dem Revisionsfall nicht vergleichbar, weil der dortige Bf zunächst unter falschem Namen und falschem Geburtsdatum auftrat. Allerdings spricht die dort wiedergegebene Judikatur zur Berichtigung nach § 62 Abs 4 AVG, wonach es für die Offenkundigkeit einer Unrichtigkeit ausreichend ist, wenn die Personen, für die der Bescheid bestimmt ist, die Unrichtigkeit erkennen können und diese von der Behörde hätte vermieden werden können, für den vom VwG eingenommenen Standpunkt. Von einer Berichtigung der Parteibezeichnung kann immer dann gesprochen werden, wenn nur die Bezeichnung des als bisherige Verfahrenspartei aufgetretenen Rechtssubjekts geändert wird, ohne dass dadurch ein anderes Rechtssubjekt an seine Stelle treten soll. Wenn das als bisherige Verfahrenspartei aufgetretene Rechtssubjekt keinen Zweifel haben kann, dass sich der Behördenwille auf dieses Rechtssubjekt als (unrichtig bezeichneten) Empfänger des Verwaltungsaktes bezieht, erlangt der Bescheid mit Erlassung gegenüber diesem Rechtssubjekt seine rechtliche Existenz. Ein in einem Bescheid unrichtig angegebener Vorname ist, sofern der Adressat zweifelsfrei feststeht, einer Berichtigung (iSd § 62 Abs 4 AVG) jederzeit zugänglich, zumal ein unrichtig angegebener Vorname des zweifelsfrei feststehenden Bescheidadressaten so zu interpretieren ist, als ob er bereits berichtigt wäre.
Der Zweitrevisionswerber konnte nach dem mit ihm geführten Rechtfertigungsverfahren, der Anführung seines Familiennamens und seines Geburtsdatums im Spruch und seines Namens in der Begründung des Straferkenntnisses vom 21. Februar 2019 sowie dessen Zustellung an ihn, keinen Zweifel haben, dass sich der Behördenwille auf ihn als (im Spruch nur mit falschem Vornamen bezeichneten) Empfänger des Verwaltungsaktes bezog. Er war daher Partei des Verfahrens und als solche beschwerdelegitimiert.