Die mangelnde Fachkunde eines Sachverständigen kann mit Erfolg nur durch ein konkretes Vorbringen geltend gemacht werden, wonach das von dem Sachverständigen erstattete Gutachten unrichtig oder unvollständig ist
GZ Ra 2018/06/0100, 04.07.2019
VwGH: Das VwG ist davon ausgegangen, dass für die Beurteilung der Einhaltung der Höhenregelung nach dem Bebauungsplan der tiefer gelegene Innenhof entscheidend sei. Beweiswürdigend stützte sich das VwG diesbezüglich va auf das Gutachten eines hochbautechnischen Amtssachverständigen, dessen mangelnde Fachkunde nur durch ein konkretes Vorbringen geltend gemacht werden kann, wonach das vom Sachverständigen erstattete Gutachten unrichtig oder unvollständig ist, was die gegenständliche Revision vermissen lässt.