Entgegen der in der Rechtsmittelbeantwortung vertretenen Auffassung ist die Kenntnis des Senatsvorsitzenden unerheblich: Zufälliges Liegenbleiben oder auch Organisationsmängel im Rechtsmittelgericht können nicht dazu führen, dass eine dort wirksam eingelangte Eingabe unerheblich wäre; ist die Rücknahme wirksam, tritt sofort Rechtskraft ein
GZ 2 Ob 90/19b, 27.08.2019
OGH: Ein Rechtsmittel kann auch im Außerstreitverfahren zurückgenommen werden, wobei die Bestimmungen über die Rücknahme der Berufung analog anzuwenden sind. Findet keine mündliche Verhandlung statt, dann muss die Zurücknahme des Rechtsmittels beim Rechtsmittelgericht noch vor dem Zeitpunkt eintreffen, in dem der Rechtsmittelsenat seine Entscheidung der Geschäftsstelle zur Ausfertigung übergeben hat. Denn erst zu diesem Zeitpunkt ist das Gericht an seine Entscheidung gebunden (§ 416 Abs 2 ZPO, § 40 AußStrG). Entgegen der in der Rechtsmittelbeantwortung vertretenen Auffassung ist die Kenntnis des Senatsvorsitzenden unerheblich: Zufälliges Liegenbleiben oder auch Organisationsmängel im Rechtsmittelgericht können nicht dazu führen, dass eine dort wirksam eingelangte Eingabe unerheblich wäre. Ist die Rücknahme wirksam, tritt sofort Rechtskraft ein; die Rücknahme ist mit deklarativem Beschluss zur Kenntnis zu nehmen.
Im vorliegenden Fall ist das Telefax mit der Rechtsmittelrücknahme vor der Abgabe der Urschrift zur Ausfertigung beim Rechtsmittelgericht eingelangt. Da das Original im ERV folgte und inzwischen rechtskräftig feststeht, dass die Rücknahme keiner pflegschaftsgerichtlichen Genehmigung bedurfte, wurde der Beschluss des Erstgerichts damit rechtskräftig. Die dennoch ausgefertigte Rekursentscheidung leidet daher unter dem Mangel des § 66 Abs 1 Z 1 iVm § 56 AußStrG. Der angefochtene Beschluss ist aus diesem Grund aufzuheben, und die Rücknahme des Rekurses ist mit deklarativem Beschluss zur Kenntnis zu nehmen. Eine Kostenentscheidung ist darin nicht zu treffen.