Psychosoziale Betreuung oder Beschäftigungstherapie fällt grundsätzlich nicht unter den zu berücksichtigenden Betreuungsbedarf
GZ 10 ObS 30/19p, 07.05.2019
OGH: Zum Erwerb von Schwerarbeitszeiten iSd § 1 Abs 1 Z 5 SchwerarbeitsV ist im Rahmen einer Vollzeitbeschäftigung als Behinderten-Fachbetreuer die überwiegende Befassung mit der unmittelbaren Pflege von Klienten erforderlich. Nach § 1 Abs 2 EinstV werden als „Betreuung“ alle in relativ kurzer Folge notwendigen Verrichtungen definiert, die vornehmlich den persönlichen Lebensbereich betreffen und ohne die der pflegebedürftige Mensch der Verwahrlosung ausgesetzt wäre. Psychosoziale Betreuung oder Beschäftigungstherapie fällt grundsätzlich nicht unter den zu berücksichtigenden Betreuungsbedarf.