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Arbeits- und Sozialrecht

OGH: Zur Frage, ob die vom Kläger ausgeübte Tätigkeit als Fachbetreuer in einer Holzwerkstätte zur Beschäftigung von behinderten Menschen Schwerarbeit iSd § 1 Abs 1 Z 5 SchwerarbeitsV darstellt, obwohl seine Tätigkeit nicht in erster Linie die Betreuung und Kontrolle Behinderter iZm der Beschäftigungstherapie bei der Durchführung diverser Holzarbeiten umfasst

Psychosoziale Betreuung oder Beschäftigungstherapie fällt grundsätzlich nicht unter den zu berücksichtigenden Betreuungsbedarf

16. 09. 2019
Gesetze:   § 1 SchwerarbeitsV
Schlagworte: Pensionsversicherung, Schwerarbeitszeiten, Behinderten-Fachbetreuer, Beschäftigungstherapie

 
GZ 10 ObS 30/19p, 07.05.2019
 
OGH: Zum Erwerb von Schwerarbeitszeiten iSd § 1 Abs 1 Z 5 SchwerarbeitsV ist im Rahmen einer Vollzeitbeschäftigung als Behinderten-Fachbetreuer die überwiegende Befassung mit der unmittelbaren Pflege von Klienten erforderlich. Nach § 1 Abs 2 EinstV werden als „Betreuung“ alle in relativ kurzer Folge notwendigen Verrichtungen definiert, die vornehmlich den persönlichen Lebensbereich betreffen und ohne die der pflegebedürftige Mensch der Verwahrlosung ausgesetzt wäre. Psychosoziale Betreuung oder Beschäftigungstherapie fällt grundsätzlich nicht unter den zu berücksichtigenden Betreuungsbedarf.
 
 

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