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Wirtschaftsrecht

OGH: Streitanmerkung iSd § 45 PatG

Die Streitanmerkung ist dann zu versagen, wenn mit der Klage Ansprüche geltend gemacht werden, die nicht, also auch nicht mittelbar, auf eine Änderung des Registerstands zielen; dies gilt etwa auch für eine Klage auf Feststellung der Unwirksamkeit oder Aufhebung jenes Vertrags, der die Grundlage für eine Eintragung im Patentregister gebildet hat

16. 09. 2019
Gesetze:   § 45 PatG
Schlagworte: Patentrecht, Streitanmerkung, Patentregister

 
GZ 4 Ob 124/19t, 22.08.2019
 
OGH: Das Rekursgericht hat die Grundsätze zur Streitanmerkung nach § 45 PatG zutreffend dargelegt. Im gegebenen Zusammenhang ist maßgebend, dass die in Rede stehende Streitanmerkung zwar an die grundbuchsrechtlichen Vorschriften (§ 61 GBG) angelehnt ist, aber insoweit über diese hinausgeht, als sie auch wegen bestimmter obligatorischer Ansprüche erfolgen kann. Dafür ist allerdings vorausgesetzt, dass die Durchsetzung dieser Ansprüche einen Schritt zur allfälligen Verdinglichung des Rechts durch Eintragung des Klägers in das Patentregister bedeutet. Die Streitanmerkung ist daher dann zu versagen, wenn mit der Klage Ansprüche geltend gemacht werden, die nicht, also auch nicht mittelbar, auf eine Änderung des Registerstands zielen. Dies gilt etwa auch für eine Klage auf Feststellung der Unwirksamkeit oder Aufhebung jenes Vertrags, der die Grundlage für eine Eintragung im Patentregister gebildet hat.
 
Mit der hier zugrunde liegenden Klage macht der Antragsteller (als Kläger) Entgelt- oder Schadenersatzansprüche aus dem „Beteiligungsvertrag“ vom 8./10. 8. 2001 geltend und möchte nach dem Inhalt des Feststellungsbegehrens geklärt haben, dass in Wirklichkeit A***** P***** Patentinhaber ist. Die Beurteilung der Vorinstanzen, dass eine solche Klage gem § 45 PatG nicht im Patentregister angemerkt werden kann, hält sich im Rahmen der Rsp.
 
 

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