Wird ein in den Verwaltungsapparat eines Rechtsträgers organisatorisch eingebundener Beamter funktionell für einen anderen Rechtsträger tätig, ist für die Tatbestandserfüllung ausschließlich die Zurechnung des Organhandelns zu Letzterem ausschlaggebend
GZ 14 Os 1/19g, 21.05.2019
OGH: Der Tatbestand des § 302 StGB stellt auf die Organstellung im funktionellen Sinn ab. Wird also ein in den Verwaltungsapparat eines Rechtsträgers organisatorisch eingebundener Beamter funktionell für einen anderen Rechtsträger tätig, ist für die Tatbestandserfüllung ausschließlich die Zurechnung des Organhandelns zu Letzterem ausschlaggebend. Dies ist etwa – wie hier – bei der mittelbaren Bundesverwaltung der Fall. Die Angeklagten handelten also funktionell als Organe des Bundes.
Tatbildlicher Fehlgebrauch der einem Beamten (abstrakt) zukommenden Befugnis (zur Vornahme von Amtsgeschäften) kann auch darin liegen, dass dieser eine seine Dienstverrichtung betreffende Weisung des (zuständigen) Vorgesetzten, deren Befolgung zudem nicht gegen strafgesetzliche Vorschriften verstoßen würde (vgl Art 20 Abs 1 B-VG), missachtet.