Hier steht nach den Feststellungen des Erstgerichts fest, dass eine Erzwingung von gegen den Willen der Minderjährigen angeordneten gerichtlichen Kontakten zum Antragsteller eine Kindeswohlgefährdung mit sich bringen und das familiäre Gefüge destabilisieren würde; die Ablehnung der Kontakte zum Vater durch die demnächst 13-jährige Tochter beruht nach dem Sachverhalt auf im Wesentlichen unbeeinflusster Überzeugung, ihr Wille ist autonom und basiert auf eigenen Erlebnissen, wenngleich bei der Willensbildung neben dem Verhalten des Antragstellers auch das der Mutter in der Vergangenheit eine Rolle spielte; bei dieser Sachlage verstößt die Auffassung der Vorinstanzen, dass ein gegen den Willen des Kindes angeordnetes Kontaktrecht aufgrund der Gefährdung des Wohls der Minderjährigen durch erzwungene Kontakte abzulehnen ist, nicht gegen leitende Grundsätze der Rsp, zumal auch im unverschuldeten Konfliktfall der Kontaktrechtsanspruch eines Elternteils gegenüber dem Kindeswohl zurückzutreten hat; auf die Beurteilung allenfalls beim Vater mittlerweile verbesserter Erziehungsfähigkeiten kommt es daher nicht an
GZ 5 Ob 94/19p, 31.07.2019
OGH: § 108 AußStrG ist zwar auf noch nicht 14-Jährige grundsätzlich nicht anzuwenden. Dessen ungeachtet kommt nach stRsp der Verweigerung des Kontakts mit dem Vater durch unmündige Minderjährige ein gewisses Gewicht bei der Beurteilung zu, inwieweit gegen ihren feststehenden unbeeinflussten Willen die Ausübung des Kontaktrechts ermöglicht werden soll, weil dadurch die ablehnende Haltung des Kindes vertieft und verstärkt werden kann. Die Mündigkeit bildete schon vor Inkrafttreten des § 160 Abs 3 ABGB idF KindNamRÄG 2013 keine starre Grenze für die Beachtlichkeit der Verweigerung des persönlichen Verkehrs durch Minderjährige, zumal ihre Einstellung zum Kontaktrecht mit zunehmendem Alter größeres Gewicht erlangt. Auch ob die Weigerung einer bei ihrer Befragung 12 1/2 Jahre alten Unmündigen zu beachten ist, hängt daher von den Umständen des Einzelfalls ab.
Hier steht nach den vom Rekursgericht übernommenen Feststellungen des Erstgerichts fest, dass eine Erzwingung von gegen den Willen der Minderjährigen angeordneten gerichtlichen Kontakten zum Antragsteller eine Kindeswohlgefährdung mit sich bringen und das familiäre Gefüge destabilisieren würde. Die Ablehnung der Kontakte zum Vater durch die demnächst 13-jährige Tochter beruht nach dem Sachverhalt auf im Wesentlichen unbeeinflusster Überzeugung, ihr Wille ist autonom und basiert auf eigenen Erlebnissen, wenngleich bei der Willensbildung neben dem Verhalten des Antragstellers auch das der Mutter in der Vergangenheit eine Rolle spielte. Bei dieser Sachlage verstößt die Auffassung der Vorinstanzen, dass ein gegen den Willen des Kindes angeordnetes Kontaktrecht aufgrund der Gefährdung des Wohls der Minderjährigen durch erzwungene Kontakte abzulehnen ist, nicht gegen leitende Grundsätze der Rsp, zumal auch im unverschuldeten Konfliktfall der Kontaktrechtsanspruch eines Elternteils gegenüber dem Kindeswohl zurückzutreten hat. Auf die Beurteilung allenfalls beim Vater mittlerweile verbesserter Erziehungsfähigkeiten kommt es daher nicht an. Das Argument des Vaters, die ablehnende Haltung der Minderjährigen zum Kontakt mit ihm sei ausschließlich auf die Beeinflussung durch die Mutter zurückzuführen, geht nicht vom festgestellten Sachverhalt aus.
Der behauptete Widerspruch zur Entscheidung 9 Ob 201/02b ist nicht zu erkennen. Dort ging auch der 9. Senat davon aus, dass das Recht auf persönlichen Verkehr dann zurückzustehen habe, wenn hiedurch das Kindeswohl gefährdet wäre. Gerade dies ist hier nach den den OGH bindenden Feststellungen der Vorinstanzen der Fall.