Als Titel für eine Abtretung nach § 18 Abs 2 WEG 2002 genügt bereits das gemeinschaftliche Interesse der Wohnungseigentümer an der Schadensbehebung; es handelt sich dabei um einen Sonderfall des Auftrags, dessen Grundlage im Verhältnis zwischen den Wohnungseigentümern liegt; einer besonderen Anführung des – sich schon aus der gesetzlichen Ausgestaltung des Wohnungseigentumsrechts ergebenden – Auftrags in der Abtretungserklärung bedarf es daher nicht; weil sich das gemeinschaftliche Interesse an der Schadensbehebung aus dem Gemeinschaftsverhältnis zwischen den Wohnungseigentümern und dem Treueverhältnis der einzelnen auch gegenüber der Eigentümergemeinschaft ergibt, bedarf dieses auch keiner ausdrücklichen Feststellung
GZ 5 Ob 16/19t, 13.06.2019
OGH: Die Eigentümergemeinschaft ist an sich nur zur Geltendmachung von Ansprüchen aus „eigenen“, also von ihr selbst abgeschlossenen Verträgen aktivlegitimiert; das gilt sowohl für Erfüllungsansprüche als auch für Schadenersatz- und Gewährleistungsansprüche. Die klageweise Geltendmachung von Schadenersatz wegen Nichterfüllung oder mangelhafter Erfüllung der von den jeweiligen Wohnungseigentümern (bzw ihren Rechtsvorgängern) abgeschlossenen Verträge durch die Eigentümergemeinschaft erfordert daher iSd § 18 Abs 2 Satz 1 WEG 2002 eine wirksame Abtretung dieser Ansprüche vom Wohnungseigentümer an die Eigentümergemeinschaft.
Auf diese Abtretung nach § 18 Abs 2 WEG 2002 sind die allgemeinen Grundsätze der §§ 1392 ff ABGB anzuwenden. Die Abtretung als kausales Verfügungsgeschäft ist nur dann wirksam, wenn sie auf einem gültigen Grundgeschäft (Verpflichtungsgeschäft, Titel) beruht. Die Unwirksamkeit der Abtretung und den daraus folgenden Mangel der Gläubigerstellung des Klägers kann der Beklagte als Schuldner der abgetretenen Forderung dem Kläger gegenüber einwenden. Der Kläger hat den Beweis für einen gültigen Rechtsgrund zu erbringen, sobald der Beklagte die Wirksamkeit der Abtretung wegen Fehlens eines tauglichen Titels bestreitet.
Als Titel für eine Abtretung nach § 18 Abs 2 WEG 2002 genügt allerdings bereits das gemeinschaftliche Interesse der Wohnungseigentümer an der Schadensbehebung. Es handelt sich dabei um einen Sonderfall des Auftrags, dessen Grundlage im Verhältnis zwischen den Wohnungseigentümern liegt; einer besonderen Anführung des – sich schon aus der gesetzlichen Ausgestaltung des Wohnungseigentumsrechts ergebenden – Auftrags in der Abtretungserklärung bedarf es daher nicht. Weil sich das gemeinschaftliche Interesse an der Schadensbehebung aus dem Gemeinschaftsverhältnis zwischen den Wohnungseigentümern und dem Treueverhältnis der einzelnen auch gegenüber der Eigentümergemeinschaft ergibt, bedarf dieses auch keiner ausdrücklichen Feststellung. Im vorliegenden Fall lässt sich das gemeinsame Interesse zudem ohnedies aus der Tatsache der gemeinsamen Abtretung der jeweiligen Ansprüche durch alle Wohnungseigentümer ableiten.