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Zivilrecht

OGH: Zum Beginn der Verjährungsfrist für den Anspruch auf Ersatz des Mangelschadens

Maßgeblich ist, ob der Besteller erkennen musste, dass eine erfolgte Verbesserung misslungen ist, oder feststeht, dass der Werkunternehmer die Verbesserung endgültig verweigert; auch ohne ausdrückliche Verbesserungszusage ist für den Verjährungsbeginn der Zeitpunkt relevant, zudem der Werkunternehmer die geforderte (und ermöglichte) Verbesserung endgültig abgelehnt hat

16. 09. 2019
Gesetze:   § 1489 ABGB, § 1165 ff ABGB, §11 67 ABGB, §§ 922 ff ABGB
Schlagworte: Schadenersatzrecht, Werkvertrag, Ersatz des Mangelschadens, Verjährung

 
GZ 5 Ob 16/19t, 13.06.2019
 
OGH: Die Klägerin begehrt Schadenersatz in Form des Ersatzes der für die Sanierung der Mängel aufzuwendenden Kosten. Die Klägerin macht damit einen Schadenersatzanspruch geltend, für den § 1489 ABGB gilt. Nach § 1489 ABGB verjähren Schadenersatzansprüche in drei Jahren ab dem Zeitpunkt, zu dem der Eintritt des Schadens und die Person des Ersatzpflichtigen dem Geschädigten so weit bekannt wurden, dass eine Klage mit Aussicht auf Erfolg eingebracht werden kann.
 
Im Werkvertragsrecht vertritt der OGH in stRsp den Standpunkt, dass der Schaden, der darin liegt, dass der Werkbesteller infolge des schuldhaften Verzugs des Unternehmers mit der Verbesserung der Werkmängel oder infolge der Verweigerung der Verbesserung die Kosten für die Verbesserung des Werks selbst zu tragen hat, nicht schon mit der Lieferung der mangelhaften Sache, sondern erst in dem Zeitpunkt entstanden ist, in dem klargestellt wurde, dass es zur Verbesserung des Werks durch den Unternehmer nicht mehr kommen wird. Die Verjährung des Schadenersatzanspruchs beginnt demnach erst dann zu laufen, wenn dem Besteller erkennbar ist, dass eine erfolgte Verbesserung misslungen ist, oder wenn feststeht, dass der Werkunternehmer die Verbesserung endgültig verweigert. Gleiches gilt auch für den Kaufvertrag. Auf die Kenntnis des Mangels wird nur dann abgestellt, wenn dem Schädiger keine Verbesserungsgelegenheit eingeräumt wurde. An dieser Rsp hat der OGH ungeachtet der in der Lehre erhobenen Kritik festgehalten.
 
Entgegen dem Verständnis der Erstnebenintervenientin stellt diese Rsp zum Beginn der Verjährungsfrist für den Anspruch auf Ersatz des Mangelschadens nicht darauf ab, ob der Werkunternehmer den Mangel anerkannt und die Verbesserung ausdrücklich zugesagt hat. In einzelnen Entscheidungen, wie etwa der von der Erstnebenintervenientin zitierten Entscheidung 8 Ob 124/16t, wurde zwar iZm der Überspannung der Erkundigungspflicht auf „zugesagte Verbesserungen“ Bezug genommen. Maßgeblich war und ist aber stets, ob der Besteller erkennen musste, dass eine erfolgte Verbesserung misslungen ist, oder feststeht, dass der Werkunternehmer die Verbesserung endgültig verweigert. Auch ohne ausdrückliche Verbesserungszusage ist für den Verjährungsbeginn der Zeitpunkt relevant, zudem der Werkunternehmer die geforderte (und ermöglichte) Verbesserung endgültig abgelehnt hat.
 
Wann eine ausreichende Kenntnis dieser maßgeblichen Tatsache anzunehmen ist, hängt von den Umständen des Einzelfalls ab. Wenn die Vorinstanzen diesen Zeitpunkt hier im Juni 2012 als gegeben angesehen haben, ist dies auf Basis des festgestellten Sachverhalts keine im Einzelfall aufzugreifende Fehlbeurteilung. Aus dem Umstand, dass die Vertreterin der Beklagten bis dahin trotz Verneinung einer eigenen Verantwortung wiederholt an der Ursachenforschung und Mängelbehebungsversuchen mitwirkte, konnten die Wohnungseigentümer schließen, dass die Beklagte die Verbesserung – iSd dargestellten Rsp – noch nicht endgültig abgelehnt hat. Die Maßnahmen, an denen die Vertreterin der Beklagten mitwirkte, betrafen zwar nur einzelne Wohnungseigentumsobjekte, doch waren diese Folge einer Verbesserungsaufforderung aller (damaligen) Wohnungseigentümer und sie sollten dem Kenntnisgewinn für alle betroffenen Objekte dienen. Wenn daher das Berufungsgericht davon ausging, dass diese Maßnahmen stellvertretend für alle Wohnungseigentümer und zum Zweck der Verbesserung gegenüber allen Wohnungseigentümern durchgeführt wurden, ist das nicht zu beanstanden.
 
 

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