Bei der Gewerbeberechtigung handelt es sich gem § 38 Abs 1 GewO um ein persönliches Recht, das als nicht der Exekution unterworfenes Vermögen des Schuldners nicht zur Insolvenzmasse gehört, sodass sich die Befugnisse des Insolvenzverwalters nicht auf dieses Recht beziehen; dem Insolvenzverwalter kommt somit eine Rechtsstellung als gesetzlicher Vertreter des Schuldners - bezogen auf dessen Gewerbeberechtigung - nicht zu; vielmehr steht der Insolvenzmasse gem § 41 Abs 1 Z 4 GewO das Recht, einen Gewerbebetrieb auf Grund der Gewerbeberechtigung einer anderen Person fortzuführen (Fortbetriebsrecht), zu; dieses Fortbetriebsrecht entsteht zusätzlich zur Gewerbeberechtigung des Gewerbeinhabers und endet gem § 44 letzter Satz GewO mit der Aufhebung des Insolvenzverfahrens
GZ Ra 2017/04/0122, 22.05.2019
VwGH: Bei der Gewerbeberechtigung handelt es sich gem § 38 Abs 1 GewO um ein persönliches Recht, das als nicht der Exekution unterworfenes Vermögen des Schuldners nicht zur Insolvenzmasse gehört, sodass sich die Befugnisse des Insolvenzverwalters nicht auf dieses Recht beziehen. Dem Insolvenzverwalter kommt somit eine Rechtsstellung als gesetzlicher Vertreter des Schuldners - bezogen auf dessen Gewerbeberechtigung - nicht zu. Vielmehr steht der Insolvenzmasse gem § 41 Abs 1 Z 4 GewO das Recht, einen Gewerbebetrieb auf Grund der Gewerbeberechtigung einer anderen Person fortzuführen (Fortbetriebsrecht), zu. Dieses Fortbetriebsrecht entsteht zusätzlich zur Gewerbeberechtigung des Gewerbeinhabers und endet gem § 44 letzter Satz GewO mit der Aufhebung des Insolvenzverfahrens.
Das gegenständliche Verfahren betrifft das Fortbetriebsrecht der Insolvenzmasse und hat die Gewerbeberechtigung der B GmbH als Gewerbeinhaberin nicht tangiert. Das Fortbetriebsrecht der Insolvenzmasse endete zwischenzeitlich auf Grund der Aufhebung des Konkurses. Der Antrag auf Bestellung eines gewerberechtlichen Geschäftsführers und Verkehrsleiters zur Fortführung des Gewerbes iSd § 41 Abs 1 Z 4 GewO ist damit hinfällig.
Die Revision war daher - nachdem der Revisionswerberin Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben worden war - zufolge Wegfalls des Rechtsschutzbedürfnisses in sinngemäßer Anwendung des § 33 Abs 1 VwGG als gegenstandslos geworden zu erklären und das Verfahren einzustellen.