Die Geldstrafe sowie die Verfahrenskosten können nicht bei der Verlassenschaft oder den eingeantworteten Erben eingebracht werden; ist im Zeitpunkt des Todes des Revisionswerbers eine verhängte Geldstrafe samt Kosten noch nicht bezahlt, so ist eine gegen ein verurteilendes Erkenntnis erhobene Revision iSd § 33 Abs 1 VwGG als gegenstandslos geworden anzusehen
GZ Ra 2018/04/0074, 22.05.2019
VwGH: Gem § 14 Abs 2 VStG erlischt mit dem Tod des Bestraften die Volltreckbarkeit der Geldstrafe und gem § 64 Abs 5 VStG bzw § 52 Abs 6 VwGVG auch die Vollstreckbarkeit der Kosten des Strafverfahrens. Die Geldstrafe sowie die Verfahrenskosten können daher nicht bei der Verlassenschaft oder den eingeantworteten Erben eingebracht werden. Ist im Zeitpunkt des Todes des Revisionswerbers eine verhängte Geldstrafe samt Kosten noch nicht bezahlt, so ist eine gegen ein verurteilendes Erkenntnis erhobene Revision iSd § 33 Abs 1 VwGG als gegenstandslos geworden anzusehen. Das Verfahren vor dem VwGH ist in diesem Fall einzustellen.
Ein Ersatz der Kosten findet bei diesem Ergebnis gem § 58 Abs 1 VwGG nicht statt, weil es sich weder um eine formelle noch um eine materielle Klaglosstellung handelt.