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Verfahrensrecht

VwGH: § 24 VwGVG – Unterlassung der Durchführung einer mündlichen Verhandlung

Es gehört gerade im Fall zu klärender bzw widersprechender prozessrelevanter Behauptungen zu den grundlegenden Pflichten des VwG, dem auch im § 25 VwGVG verankerten Unmittelbarkeitsprinzip Rechnung zu tragen, um sich als Gericht einen persönlichen Eindruck von der Glaubwürdigkeit von Zeugen bzw Parteien zu verschaffen und insbesondere darauf seine Beweiswürdigung zu gründen

15. 09. 2019
Gesetze:   § 24 VwGVG, § 25 VwGVG, § 45 AVG, Art 6 EMRK
Schlagworte: Verwaltungsgericht, mündliche Verhandlung, widersprechende Behauptungen, Glaubwürdigkeit, Beweiswürdigung

 
GZ Ra 2019/08/0032, 25.04.2019
 
VwGH: Es gibt im vorliegenden Fall, in dem "civil-rights" zu beurteilen sind und eine Beschäftigung des Erstmitbeteiligten in persönlicher Abhängigkeit konkret bestritten worden ist, keinen Hinweis darauf, dass von vornherein angenommen werden könnte, die Durchführung der beantragten mündlichen Verhandlung werde nichts zur Klärung der Rechtssache beitragen. Es gehört gerade im Fall zu klärender bzw widersprechender prozessrelevanter Behauptungen zu den grundlegenden Pflichten des VwG, dem auch im § 25 VwGVG verankerten Unmittelbarkeitsprinzip Rechnung zu tragen, um sich als Gericht einen persönlichen Eindruck von der Glaubwürdigkeit von Zeugen bzw Parteien zu verschaffen und insbesondere darauf seine Beweiswürdigung zu gründen. Ist eine Verhandlung nach Art 6 EMRK geboten, dann ist eine Prüfung der Relevanz des Verfahrensmangels der Unterlassung einer solchen Verhandlung nicht durchzuführen.
 
 

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