Ein Ausspruch nach § 178 Abs 2 Z 2 AußStrG kann unbefristet beantragt werden, also auch nach Rechtskraft des Einantwortungsbeschlusses
GZ 2 Ob 52/19i, 25.07.2019
OGH: Nur wenn Personen Rechte auf bücherlich zu übertragende Sachen nicht auf Grund der Einantwortung, sondern als Vermächtnisnehmer oder rechtsgeschäftlich erwerben, hat das Verlassenschaftsgericht auf deren Antrag und mit Zustimmung aller Erben gem § 182 Abs 3 AußStrG mit Beschluss zu bestätigen, dass sie in den öffentlichen Büchern als Eigentümer eingetragen werden können. In diesem Fall hat die Einverleibung konstitutiven Charakter. Nach der Praxis der Verlassenschaftsgerichte unterbleibt in diesem Fall der Ausspruch nach § 178 Abs 2 Z 2 AußStrG.
Im vorliegenden Fall war aber mangels Antrags und Zustimmung der Erbin keine solche Amtsbestätigung nach § 182 Abs 3 AußStrG auszustellen, sodass im Einantwortungsbeschluss jedenfalls nach § 178 Abs 2 Z 2 AußStrG vorzugehen gewesen wäre. Dh es wäre im Einantwortungsbeschluss jeder Grundbuchskörper anzuführen gewesen, auf dem auf Grund der Einantwortung die Grundbuchsordnung herzustellen sein wird; dabei ist anzugeben, ob diejenigen, denen eingeantwortet wird, zum Kreis der gesetzlichen Erben zählen. Nur dadurch kann nach § 136 GBG aufgrund des rechtskräftigen Einantwortungsbeschlusses die Grundbuchsordnung entsprechend dem durch diesen bewirkten Eigentumsübergang mit bloß deklarativer Wirkung hergestellt werden.
Die Rechtskraft des Einantwortungsbeschlusses steht einem Ausspruch nach § 178 Abs 2 Z 2 AußStrG aber nicht entgegen, weil mit diesem Ausspruch nicht über einen Rechtsschutzanspruch entschieden wird, sondern nur die Eintragung der materiell bereits eingetretenen Rechtsänderung im Grundbuch ermöglicht werden soll. So kann auch ein Antrag nach § 136 GBG sogar noch nach Versäumung der Rekursfrist gestellt werden. Ist aber die für die Berichtigung des Grundbuchs entsprechend der materiellen Rechtslage nach § 136 GBG notwendige Antragstellung unbefristet möglich, muss dies - mangels gegenteiliger Anordnung im AußStrG selbst - auch für den dafür erforderlichen Ausspruch nach § 178 Abs 2 Z 2 AußStrG gelten.