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Verfahrensrecht

OGH: § 111 JN – Übertragung der Zuständigkeit

Bei einem unerledigten Obsorgeantrag kann eine Zuständigkeitsübertragung zwar unzweckmäßig sein, weil noch nicht feststeht, ob das Kind überhaupt im Sprengel des Gerichts bleiben wird, an das die Zuständigkeit übertragen werden soll; eine Entscheidung durch das bisher zuständige Gericht ist aber auch in diesen Fällen nur dann sinnvoll, wenn dieses bereits über entsprechende Sachkenntnisse verfügt oder jedenfalls in der Lage ist, sich diese Kenntnisse leichter zu verschaffen als das andere Gericht; nur dann ist es für den Pflegebefohlenen von Vorteil, dass das bisher zuständige Gericht über den Obsorgeantrag entscheidet

10. 09. 2019
Gesetze:   § 111 JN
Schlagworte: Familienrecht, Zuständigkeitsübertragung, Pflegschaftssache

 
GZ 10 Nc 23/19t, 23.07.2019
 
OGH: Gem § 111 Abs 1 JN kann das Pflegschaftsgericht die Zuständigkeit einem anderen Gericht übertragen, wenn dies im Interesse des Minderjährigen oder sonstiger Pflegebefohlener gelegen erscheint, insbesondere, wenn dadurch die wirksame Handhabung des pflegschaftsgerichtlichen Schutzes voraussichtlich gefördert wird. Ausschlaggebendes Kriterium einer Zuständigkeitsübertragung nach dieser Gesetzesstelle sind stets die Interessen des Kindes. Dabei ist idR das Naheverhältnis zwischen Pflegebefohlenem und Gericht von wesentlicher Bedeutung, sodass im Allgemeinen jenes Gericht am besten geeignet ist, in dessen Sprengel der/die Minderjährige seinen/ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt hat und der Mittelpunkt der Lebensführung liegt. Offene Anträge sprechen im Allgemeinen nicht gegen eine Zuständigkeitsübertragung, sofern nicht dem übertragenden Gericht für die ausstehende Entscheidung besondere Sachkenntnis zukommt.
 
Bei einem unerledigten Obsorgeantrag kann eine Zuständigkeitsübertragung zwar unzweckmäßig sein, weil noch nicht feststeht, ob das Kind überhaupt im Sprengel des Gerichts bleiben wird, an das die Zuständigkeit übertragen werden soll. Eine Entscheidung durch das bisher zuständige Gericht ist aber auch in diesen Fällen nur dann sinnvoll, wenn dieses bereits über entsprechende Sachkenntnisse verfügt oder jedenfalls in der Lage ist, sich diese Kenntnisse leichter zu verschaffen als das andere Gericht. Nur dann ist es für den Pflegebefohlenen von Vorteil, dass das bisher zuständige Gericht über den Obsorgeantrag entscheidet.
 
Im vorliegenden Fall sind Gründe, warum eine Entscheidung durch das BG Innere Stadt Wien zweckmäßiger sein sollte, nicht ersichtlich. Im Vordergrund der gerichtlichen Ermittlungen werden die Klärung der Zukunftspläne der mittlerweile 13-jährigen S***** und die Erhebung der aktuellen Lebensverhältnisse der Mutter stehen. Diese für die Obsorgeentscheidung bedeutsamen Umstände können am effizientesten vom BG Innsbruck ermittelt werden.
 
Aus diesen Erwägungen liegen ausreichende Gründe dafür vor, dass als Pflegschaftsgericht das BG Innsbruck (als Gericht des nunmehrigen Aufenthaltsorts des Kindes und der die alleinige Obsorge beantragenden Mutter) tätig wird.
 
Die Übertragung ist daher zu genehmigen.
 
 

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