Der Umstand, dass eine Partei in einem anderen Ort als dem Gerichtsort eine Strafhaft verbüßt, kann allenfalls ihre Vernehmung als Partei vor einem Rechtshilfegericht oder mittels sog Videokonferenz rechtfertigen, nicht aber eine Delegierung
GZ 5 Nc 18/19w, 23.07.2019
OGH: Gem § 31 Abs 1 JN kann aus Gründen der Zweckmäßigkeit auf Antrag einer Partei anstelle des zuständigen Gerichts ein anderes Gericht gleicher Gattung zur Verhandlung und Entscheidung bestimmt werden, wobei Delegierungen aus einem Oberlandesgerichtssprengel in einen anderen dem OGH vorbehalten sind. Eine Delegierung soll allerdings nur den Ausnahmefall bilden. Keinesfalls soll durch eine zu großzügige Handhabung der Delegierungsmöglichkeit eine faktische Durchbrechung der gesetzlichen Zuständigkeitsordnung hervorgerufen werden. Aus Zweckmäßigkeitsgründen soll die Delegierung va dann angeordnet werden, wenn die Übertragung der Zuständigkeit an ein anderes Gericht eine wesentliche Verkürzung, eine Kostenverringerung oder eine Erleichterung des Gerichtszugangs für die Beteiligten sowie der Amtstätigkeit zu bewirken verspricht. Nach stRsp ist die Delegierung gegen den Willen der anderen Partei daher nur dann auszusprechen, wenn die Frage der Zweckmäßigkeit eindeutig zugunsten aller Parteien des Verfahrens gelöst werden kann.
Der Umstand, dass eine Partei in einem anderen Ort als dem Gerichtsort eine Strafhaft verbüßt, kann allenfalls ihre Vernehmung als Partei vor einem Rechtshilfegericht oder mittels sog Videokonferenz rechtfertigen, nicht aber eine Delegierung. Welche verfahrensökonomischen Gründe sonst für eine Delegierung an das BG Graz-West sprechen sollten, ist nicht erkennbar, zumal nicht nur die Beklagten, sondern auch sämtliche beantragten Zeugen unter Adressen aus Wien oder dem Großraum Wien zu laden sind.