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Wirtschaftsrecht

OGH: Streitigkeiten zwischen Vereinen und Nichtmitgliedern

Bei Streitigkeiten mit bloß vertraglich an das Verbandsregelwerk gebundenen Personen, die keine Vereinsmitglieder sind, besteht keine gesetzliche, sondern allenfalls bloß eine vertragliche Pflicht zur Anrufung der Schlichtungsstelle iSd § 8 VerG; die Klage ist, sofern sie vor Ausschöpfung des verbandsinternen Rechtswegs erhoben wird, nicht gesetzlich unzulässig (Prozesshindernis), sondern aufgrund der vorweg bestehenden materiell-rechtlichen Unklagbarkeit bloß abzuweisen

10. 09. 2019
Gesetze:   § 3 VerG, § 8 VerG, § 42 JN
Schlagworte: Vereinsrecht, Streitschlichtung, Schlichtungsstelle, Schiedsgericht, Zulässigkeit des Rechtswegs, Streitigkeiten mit Nichtmitgliedern, Profifußballer, Fußballsport

 
GZ 8 Ob 56/19x, 27.06.2019
 
OGH: Gem § 3 Abs 2 Z 10 VerG muss in den Statuten die Art der Schlichtung von Streitigkeiten aus dem Vereinsverhältnis geregelt sein. Gem § 8 Abs 1 VerG haben die Statuten vorzusehen, dass Streitigkeiten aus dem Vereinsverhältnis vor einer Schlichtungseinrichtung auszutragen sind. Sofern das Verfahren vor der Schlichtungseinrichtung nicht früher beendet ist, steht für Rechtsstreitigkeiten erst nach Ablauf von 6 Monaten seit Anrufung der Schlichtungseinrichtung der ordentliche Rechtsweg offen. Die Anrufung des ordentlichen Gerichts kann nur insofern ausgeschlossen werden, als ein Schiedsgericht nach den §§ 577 ff ZPO eingerichtet wird. Wird eine Klage in einer Streitigkeit aus dem Vereinsverhältnis nach § 8 Abs 1 VerG vor dem Verstreichen von 6 Monaten seit Anrufung der vereinsinternen Schlichtungseinrichtung eingebracht, so steht ihr - außer das Schlichtungsverfahren endete bereits vor der Klagseinbringung - das gem § 42 Abs 1 JN in jeder Lage des Verfahrens von Amts wegen wahrzunehmende Prozesshindernis der Unzulässigkeit des Rechtswegs entgegen.
 
Wer nicht Mitglied des Vereins ist, für den gilt die Hürde des § 8 Abs 1 VerG, dass bei sonstiger Unzulässigkeit des Rechtswegs zunächst die vereinsinterne Schlichtungsinstanz anzurufen ist, grundsätzlich nicht. Ein Nichtmitglied kann sich aber vertraglich einem Verbandsregelwerk unterwerfen. Dazu wird im österreichischen Profifußball regelmäßig in den Spielerverträgen die Geltung der Reglements und Satzungen verschiedener Organisationen vereinbart. Bei Streitigkeiten mit bloß vertraglich an das Verbandsregelwerk gebundenen Personen - wie dem hier klagenden Profifußballer - besteht aber keine gesetzliche Pflicht zur Anrufung der Schlichtungsstelle iSd § 8 VerG. Die Verpflichtung zur Anrufung ergibt sich in diesen Fällen einzig und allein aus der vertraglichen Vereinbarung. Die Klage ist, sofern sie vor der Ausschöpfung des verbandsinternen Rechtswegs erhoben wird, nicht gesetzlich unzulässig (Prozesshindernis), sondern aufgrund der vorweg bestehenden materiell-rechtlichen Unklagbarkeit bloß abzuweisen. Es liegt letztlich nichts anderes als die Nichteinhaltung einer Schlichtungsklausel vor, die nach stRsp kein zur Zurückweisung führendes Prozesshindernis, sondern den materiell-rechtlichen Einwand mangelnder Klagbarkeit des Anspruchs begründet.
 
 

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