Die Wirkung des Urteils erstreckt sich nicht nur auf die Gesellschafter, sondern auch auf die Geschäftsführer; die Unwirksamerklärung eines angefochtenen Generalversammlungsbeschlusses tritt mit Rechtskraft des klagsstattgebenden Urteils ein und gilt ex tunc; dies gilt nicht im Fall des Vertrauensschutzes eines Dritten, der im Vertrauen auf den Firmenbuchstand mit der Gesellschaft kontrahiert hat
GZ 6 Ob 12/19m, 27.06.2019
OGH: Es entspricht hA, dass die Unwirksamerklärung eines angefochtenen Generalversammlungsbeschlusses mit Rechtskraft des klagsstattgebenden Urteils eintritt und ex tunc gilt; die Wirkung des Urteils erstreckt sich nicht nur auf die Gesellschafter, sondern auch auf die Geschäftsführer. Damit steht aber im vorliegenden Verfahren fest, dass die Gesellschaft nicht aufgrund eines Beschlusses in der Generalversammlung vom 20. 7. 2018 aufgelöst und DDr. J***** nicht zum Liquidator bestellt wurde.
Der Liquidator hat nicht nur den verfahrenseinleitenden Antrag vom 30. 7. 2018 unterfertigt, sondern in Vertretung der Gesellschaft sowohl dem öffentlichen Notar im Verfahren erster Instanz als auch der im Rechtsmittelverfahren (Rekursbeantwortung, Revisionsrekurs) einschreitenden rechtsfreundlichen Vertretung der Gesellschaft Vollmacht erteilt. Aufgrund der Rückwirkung des Versäumungsurteils sind diese Vertretungshandlungen (nunmehr) als unwirksam anzusehen.
Ein Fall des Vertrauensschutzes eines Dritten, der im Vertrauen auf den Firmenbuchstand mit der Gesellschaft in Liquidation kontrahiert hat, liegt hier nicht vor.