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Strafrecht

OGH: Verbindung von Jugendstrafsachen mit Strafsachen gegen Erwachsene – zur Verfahrensausscheidung nach § 34 Abs 2 JGG

Der Gesetzeswortlaut des § 34 Abs 2 Z 1 JGG ist angesichts des ersichtlich verfolgten prozessökonomischen Zwecks dahin zu verstehen, dass die (darin normierte) Ausnahme dann greift, wenn beide Strafsachen insgesamt (also nicht jede für sich) nicht ausschließlich oder überwiegend die Beteiligung an derselben Straftat betreffen

10. 09. 2019
Gesetze:   § 34 JGG
Schlagworte: Jugendstrafrecht, örtliche Zuständigkeit, Verbindung von Jugendstrafsachen mit Strafsachen gegen Erwachsene, Verfahrensausscheidung

 
GZ 14 Ns 40/19x, 15.07.2019
 
OGH: Nach gefestigter oberstgerichtlicher Rsp können die Vorschriften über die Zuständigkeit nicht durch gesetzwidriges Vorgehen unterlaufen werden.
 
Vorliegend hängt daher die örtliche Zuständigkeit davon ab, ob das Landesgericht für Strafsachen Wien das Verfahren gegen H***** gesetzeskonform iSd § 34 Abs 2 Z 1 JGG ausgeschieden hat. Die dort – aus § 35 JGG 1961 übernommene – Vorschrift sieht eine Ausnahme vom Grundsatz gemeinsamer Verfahrensführung vor, die (fakultativ) eine Verfahrensausscheidung ermöglicht. Bei einer solchen sind prozessökonomische Aspekte, wie die Anzahl der angeklagten Straftaten (das Verhältnis zwischen gemeinsam und nicht gemeinsam ausgeführten Taten), das Gewicht der einzelnen Anklagepunkte und der mit diesen jeweils verbundene Beweisführungsaufwand zu berücksichtigen. Der Gesetzeswortlaut ist – angesichts des ersichtlich verfolgten prozessökonomischen Zwecks – dahin zu verstehen, dass die Ausnahme dann greift, wenn beide Strafsachen insgesamt (also nicht jede für sich) nicht ausschließlich oder überwiegend die Beteiligung an derselben Straftat betreffen. Dies ist hier der Fall, weil der Jugendliche F*****, auf dessen Aufenthalt zu Beginn des Strafverfahrens allein sich die (Sonder-)Zuständigkeit des Landesgerichts für Strafsachen Wien gründete, bloß an einer Straftat beteiligt war. H***** hingegen lagen (im Zeitpunkt der Verfahrensausscheidung) hingegen fünf weitere, durchwegs im Sprengel des Landesgerichts Salzburg begangene Straftaten zur Last, deren Aufklärung im Übrigen die Notwendigkeit einer Vernehmung im Sprengel dieses Gerichts wohnhafter Zeugen erwarten lässt. Eine Verletzung von „in § 34 Abs 2 JGG normierten Grundsätzen“ durch die auf diese Bestimmung gestützte Verfahrensausscheidung ist
– entgegen der Ansicht des Landesgerichts Salzburg – nicht auszumachen.
 
Diese rite vorgenommene Verfügung bewirkte daher gem § 36 Abs 4 StPO einen Wechsel der örtlichen Zuständigkeit zum Landesgericht Salzburg.
 
 

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