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Zivilrecht

OGH: Zum verschuldensunabhängigen Ersatzanspruch nach § 364b ABGB

§ 364b ABGB begründet an sich nur einen Unterlassungsanspruch; für Schäden besteht aber ein verschuldensunabhängiger Ersatzanspruch, wenn der Eingriff durch eine genehmigte Anlage iSd § 364a ABGB verursacht wurde

10. 09. 2019
Gesetze:   § 364a ABGB, § 364b ABGB
Schlagworte: Nachbarschaftsrecht, Immissionsabwehranspruch, behördlich genehmigte Anlage, verschuldensunabhängige Haftung, Adäquanz, Vertiefung des Bodens, Verdichtung, Druck

 
GZ 2 Ob 1/19i, 25.07.2019
 
OGH: Nach § 364b ABGB darf ein Grundstück nicht in einer Weise vertieft werden, dass der Boden oder das Gebäude des Nachbarn die erforderliche Stütze verliert. Trifft das zu, ist eine gesonderte Prüfung der Ortsunüblichkeit iSv § 364 ABGB nicht erforderlich, wobei die systematische Frage offen bleiben kann, ob § 364b dem § 364 ABGB als lex specialis vorgeht oder ob diese Bestimmung lediglich zum Ausdruck bringt, dass solche Einwirkungen das nach § 364 ABGB zu duldende Maß jedenfalls überschreiten. Zweck von § 364b ABGB ist ganz allgemein die Sicherung der Festigkeit und Standsicherheit des Nachbargrundstücks gegen Vorkehrungen, die einen Eingriff in dessen natürliche bodenphysikalische Beschaffenheit bewirken. Erfasst ist das Aufführen eines Baues oder das Ablagern von Material, das durch Erhöhung des Erddrucks zu Auswirkungen auf dem Nachbargrund führt.
 
§ 364b ABGB begründet an sich nur einen Unterlassungsanspruch. Im Fall von Schäden besteht aber ein verschuldensunabhängiger Ersatzanspruch, wenn der Eingriff in die bodenphysikalische Beschaffenheit des Nachbargrundes durch eine genehmigte Anlage iSv § 364a ABGB verursacht wurde oder eine Analogie zu dieser Bestimmung angezeigt ist. Letzteres gilt jedenfalls dann, wenn aufgrund einer die Unterlassungsklage nicht ausschließenden Genehmigung der Anschein der Gefahrlosigkeit und damit der Rechtmäßigkeit der bewilligten Maßnahme besteht und dadurch die Abwehr zwar nicht rechtlich ausgeschlossen, aber faktisch derart erschwert wird, dass der Nachbar die Maßnahme praktisch hinnehmen muss.
 
Die (auch analoge) Anwendung von § 364a ABGB setzt nach allgemeinen Grundsätzen voraus, dass die Immission von der schadensverursachenden Anlage ausgeht und für deren Betrieb typisch ist. Der Eintritt des Schadens muss für den Haftpflichtigen ein objektiv kalkulierbares oder gar kalkuliertes Risiko bilden, das er zu seinem Nutzen eingegangen ist. Im unmittelbaren Anwendungsbereich von § 364a ABGB wird dies von der Rsp dahin konkretisiert, dass der Nachbar für alle adäquaten Schäden haftet, die aus dem besonderen Gefährdungspotenzial der Anlage resultieren. Eine adäquate Verursachung ist (auch) idZ (nur) dann nicht anzunehmen, wenn ein Geschehen seiner Natur nach völlig ungeeignet erscheint, einen Erfolg nach der Art des eingetretenen herbeizuführen, und bloß eine außergewöhnliche Verkettung der Umstände vorliegt.
 
 

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