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Zivilrecht

OGH: Gefährlichkeit der elektrischen Anlage – Unbrauchbarkeit der Wohnung iSd § 1096 ABGB und Vertragsauflösung nach § 1117 ABGB

Die Rechtsauffassung der Vorinstanzen, aus den Feststellungen lasse sich eine Gefährlichkeit des Zählerkastens bei objektiver Betrachtung nicht erkennen, bildet keine aufzugreifende Fehlbeurteilung; die Mangelhaftigkeit lag nur im Fehlen der Verblendung und der Beschriftungen der Stromkreise des außerhalb des Bestandobjekts gelegenen Zählerkasten, der an sich versperrt und auch für ein Kind nicht erreichbar war; eine Berührung von stromführenden Leitungen wäre nur dann möglich gewesen, wenn man über und hinter die Sicherungen greift, was aus objektiver Sicht kein Verhalten eines vernünftigen Mieters ist; die zu 5 Ob 66/18v angestellten Überlegungen zu einer Umkehrung der Beweislast im Fall der Verletzung des § 7a ETV 2010 sind nicht einschlägig, weil das Bestandverhältnis hier – im Gegensatz zu dem dort entschiedenen Fall – nicht dem Vollanwendungsbereich des MRG unterlag; dass der Beklagte den Zustand des Zählerkastens lediglich 13 Tage, nachdem die Kläger ihn bemerkt hatten, beheben ließ, sei ergänzend bemerkt

10. 09. 2019
Gesetze:   § 1096 ABGB, § 1117 ABGB, § 7a ETV 2010
Schlagworte: Bestandrecht, Gefährlichkeit der elektrischen Anlage, Zählerkasten, Unbrauchbarkeit der Wohnung, Vertragsauflösung

 
GZ 5 Ob 91/19x, 31.07.2019
 
OGH: Dass die vorzeitige Auflösung eines Dauerschuldverhältnisses nur das „äußerste Notventil“ ist, sodass ein strenger Maßstab an die Qualität der für die Aufhebung des Bestandvertrags nach § 1117 ABGB notwendigen wichtigen Gründe anzulegen ist, entspricht der stRsp. Der Bestandnehmer ist außerdem nur dann zur Vertragsauflösung berechtigt, wenn er aus Gründen, die nicht in seiner Sphäre liegen, vom Bestandobjekt nicht den bedungenen Gebrauch machen kann.
 
Die Brauchbarkeit einer Bestandsache iSd § 1096 ABGB hat sich nach dem Vertragszweck und der Verkehrssitte zu richten. Weder die Besorgnis, es könne in Zukunft ein Zustand entstehen, der die Bestandsache für den bedungenen Gebrauch untauglich mache, noch das Vorliegen unbedeutender und leicht behebbarer Mängel vermag das Rücktrittsrecht des Bestandnehmers nach § 1117 ABGB zu begründen. Im Fall leicht behebbarer Mängel ist der Bestandnehmer nach gesicherter Jud verpflichtet, zunächst die Behebung unter Setzung einer angemessenen Frist zu verlangen, bevor er von seinem Aufhebungsrecht Gebrauch machen kann. Auch wenn die vom Mieter für die Vertragsauflösung herangezogenen gewichtigen Umstände nur insgesamt zur Unzumutbarkeit der Vertragsfortsetzung führen, ändert dies nichts an der Verpflichtung des Mieters, dem Vermieter behebbare Mängel zunächst anzuzeigen und ihn zur Beseitigung unter Setzung einer Nachfrist aufzufordern.
 
Dass an sich eine Vertragsauflösung aufgrund der Kumulation mehrerer für sich genommen nicht so gravierender Mängel gerechtfertigt sein könnte, zog auch das Berufungsgericht nicht in Zweifel. Die behauptete Abweichung von höchstgerichtlicher Rsp ist nicht zu erkennen. Es ging davon aus, dass sich der Beklagte zur Schaffung eines weiteren Autoabstellplatzes gar nicht verpflichtete, die Mängel des Zählerkastens behoben wurden und die übrigen reklamierten Mängel – zu deren Verbesserung die Kläger den Beklagten nicht aufforderten – nur optischer Natur oder geringfügig waren. Soweit die Revisionswerber mit 18 Mängeln argumentieren, gehen sie nicht vom festgestellten Sachverhalt aus; insoweit ist die Rechtsrüge nicht gesetzesgemäß ausgeführt.
 
Aus der Entscheidung des erkennenden Senats 5 Ob 66/18v ist für die Kläger nichts zu gewinnen. Zwar befindet sich eine Wohnung nur dann in einem brauchbaren Zustand, wenn die vorgesehenen Energieanschlüsse gefahrfrei zu verwenden sind. Selbst die Gefährlichkeit einer elektrischen Anlage, insbesondere als Folge des Fehlens einer Schutzleiterinstallation, hindert die Brauchbarkeit der Wohnung aber nur dann, wenn der Mangel nicht mit relativ einfachen Maßnahmen ohne größere Aufwendungen beseitigt werden kann. Bei der Elektroanlage ist darauf abzustellen, ob die Mangelhaftigkeit bei objektiver Betrachtung und vernünftigem Handeln des Mieters zu einer konkreten Gebrauchsbeeinträchtigung führt und eine objektive reale und unzumutbare Gefahr bewirkt. Dabei ist Tatfrage, welche Gefahren mit der Bedienung einer konkreten elektrischen Anlage verbunden sind; nur die daraus gezogenen Schlussfolgerungen gehören zur rechtlichen Beurteilung. Da die Frage der Brauchbarkeit grundsätzlich anhand der Umstände des Einzelfalls zu lösen ist, ist sie im Regelfall nicht erheblich iSd § 502 Abs 1 ZPO.
 
Die Rechtsauffassung der Vorinstanzen, aus den Feststellungen lasse sich eine Gefährlichkeit des Zählerkastens bei objektiver Betrachtung nicht erkennen, bildet keine aufzugreifende Fehlbeurteilung. Die Mangelhaftigkeit lag nur im Fehlen der Verblendung und der Beschriftungen der Stromkreise des außerhalb des Bestandobjekts gelegenen Zählerkasten, der an sich versperrt und auch für ein Kind nicht erreichbar war. Eine Berührung von stromführenden Leitungen wäre nur dann möglich gewesen, wenn man über und hinter die Sicherungen greift, was aus objektiver Sicht kein Verhalten eines vernünftigen Mieters ist. Die zu 5 Ob 66/18v angestellten Überlegungen zu einer Umkehrung der Beweislast im Fall der Verletzung des § 7a ETV 2010 sind nicht einschlägig, weil das Bestandverhältnis hier – im Gegensatz zu dem dort entschiedenen Fall – nicht dem Vollanwendungsbereich des MRG unterlag. Dass der Beklagte den Zustand des Zählerkastens lediglich 13 Tage, nachdem die Kläger ihn bemerkt hatten, beheben ließ, sei ergänzend bemerkt.
 
 

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