Ein quoad sortem in eine GesbR eingebrachter Vermögensgegenstand fällt in die Liquidationsmasse; der Gesellschafter, der eine Liegenschaft quoad sortem in eine GesbR eingebracht hat, hat daher keinen unmittelbaren Anspruch auf ihre Rückgabe
GZ 8 Ob 49719t, 24.07.2019
OGH: Bei einer auf titellose Benützung gegründeten Räumungsklage nach § 366 ABGB hat der Beklagte ein eigenes dingliches oder obligatorisches Recht auf Innehabung zu behaupten und beweisen. Da mit der Aufnahme einer Lebensgemeinschaft allein nicht nur keine dinglichen und obligatorischen, sondern auch keine familienrechtlichen Beziehungen entstehen, kann der Lebensgefährte, der Eigentümer des Hauses ist, das die Lebensgefährten bewohnten, jederzeit, jedenfalls aber bei Aufhebung der Lebensgemeinschaft, die Räumung des Hauses verlangen. Eine Ausnahme besteht nur dann, wenn der andere einen von der Lebensgemeinschaft unabhängigen Rechtstitel besitzt. Ein solcher Rechtstitel kann eine zwischen Lebensgefährten (hier: hinsichtlich des Hauses) gegründete GesbR sein.
Während das alte Recht für die GesbR kein Liquidationsstadium vorsah, enthalten die §§ 1216a ff ABGB nunmehr Bestimmungen zur Liquidation. Ausgenommen vom Grundsatz, dass ein Räumungsbegehren erst nach Beendigung der auf dem Gesellschaftsverhältnis beruhenden Rechtsgemeinschaft durch Vermögensauseinandersetzung möglich ist, war schon immer der Fall, dass die Liegenschaft zum bloßen Gebrauch eingebracht wurde (illatio quoad usum). (Nur) Sachen, die bloß quoad usum, also bloß zum Gebrauch, der Gesellschaft, zur Verfügung gestellt wurden, fielen im Auflösungsfalle an den Eigentümer zurück. Das neue Recht unterscheidet sich diesbezüglich im Ergebnis nicht vom alten: § 1216c Abs 2 ABGB sieht nunmehr vor, dass den Gesellschaftern „die Gegenstände, die sie der Gesellschaft zur Benutzung überlassen haben, zurückzugeben sind“. Auch das neue Recht sieht damit die Rückgabe der quoad usum überlassenen Gegenstände vor.
Sowohl das alte als auch das neue GesbR-Recht sehen neben der Möglichkeit der Einbringung einer Sache „quoad usum“ vor, dass die Einbringung auch „quoad dominium“ oder „quoad sortem“ erfolgen kann, wobei es für die Einbringung einer Liegenschaft „quoad dominium“ einer Grundbuchseintragung bedarf.
Bei der Einbringung einer körperlichen Sache quoad sortem (dem Wert nach) bleibt der Eigentümer zwar sachenrechtlich verfügungsberechtigt, im Innenverhältnis zwischen den Gesellschaftern soll die Sache aber wie Eigentum der Gesellschafter behandelt werden. Haben Lebensgefährten zur Schaffung eines Hauses eine GesbR gegründet, ist bei Einbringung der Liegenschaft des einen und Bereitschaft des anderen, die iZm dem Liegenschaftserwerb stehenden Schulden abzutragen und Mühe und Geld in den Ausbau der Liegenschaft ohne Absicherung der Rückerstattung zu investieren, davon auszugehen, dass eine Einbringung der Liegenschaft quoad sortem beabsichtigt war. Ein quoad sortem in eine GesbR eingebrachter Vermögensgegenstand fällt aber in die Liquidationsmasse: Das nach Berücksichtigung der Schulden verbleibende Gesellschaftsvermögen ist gem § 1216e Abs 1 ABGB nach dem Verhältnis der Beteiligung der Gesellschafter unter Berücksichtigung ihrer Guthaben und Verbindlichkeiten aus dem Gesellschaftsverhältnis unter die Gesellschafter zu verteilen. Damit hat der Gesellschafter, der eine Liegenschaft quoad sortem in eine GesbR eingebracht hat, keinen unmittelbaren Anspruch auf ihre Rückgabe.