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Zivilrecht

OGH: § 879 Abs 3 ABGB – zur Frage, ob auch beim Unternehmerkredit bei Vereinbarung eines Mindestzinssatzes gleichzeitig ein Höchstzinssatz vereinbart werden muss, um eine gröbliche Benachteiligung des Kreditnehmers auszuschließen

Zwischen den Parteien fanden vor Abschluss des Kreditvertrags umfangreiche Vertragsverhandlungen statt; damit wurde die Mindestverzinsung hinsichtlich der 2012 vereinbarten „Aufstockung“ des bestehenden Kredits aber „individuell ausgehandelt“, weshalb die von § 879 Abs 3 ABGB vorausgesetzte Ungleichgewichtslage (verdünnte Willensfreiheit), wie sie der Verwendung AGB typischerweise zu eigen ist, im vorliegenden (Einzel-)Fall gerade nicht vorlag; mangels Anwendbarkeit des § 879 Abs 3 ABGB auf die im Kreditvertrag aus 2014 vereinbarte (Mindest-)Verzinsung – als Festlegung der Hauptleistungspflicht – stellt sich auch die Frage, ob dieser Zinssatz sachlich „gerechtfertigt“ ist, nicht

10. 09. 2019
Gesetze:   § 879 ABGB
Schlagworte: Inhaltskontrolle, gröbliche Benachteiligung, Unternehmerkredit, Mindestzinssatz, Höchstzinssatz

 
GZ 1 Ob 75/19i, 25.06.2019
 
OGH: Gem § 879 Abs 3 ABGB ist eine in AGB oder Vertragsformblättern enthaltene Vertragsbestimmung, die nicht eine der beiderseitigen Hauptleistungen festlegt, nichtig, wenn sie unter Berücksichtigung aller Umstände des Falles einen Teil gröblich benachteiligt. Diese Regelung ist zwar nicht nur auf AGB und Vertragsformblätter anzuwenden, sondern auch in anderen Fällen, in denen sich ein Vertragsteil der vorformulierten Erklärung des anderen unterwirft. Ein solcher Fall liegt hinsichtlich des 2012 abgeschlossenen Kreditvertrags („Ausweitung“ eines bereits bestehenden Kredits) aber nicht vor.
 
Nach den erstinstanzlichen Feststellungen fanden zwischen den Parteien vor Abschluss dieses Kreditvertrags umfangreiche Vertragsverhandlungen statt. Im Zuge dieser Verhandlungen wünschte die Klägerin einen Austausch von Sicherheiten, womit die Beklagte aber nur unter der Bedingung einverstanden war, dass ein (zuvor nicht geforderter) Mindestzinssatz von 2,75 % vereinbart werde. Dies akzeptierte wiederum die Klägerin. Auch wenn die Beklagte den Kreditvertrag letztlich nicht ohne eine solche Mindestverzinsung abgeschlossen hätte, stand dies im vorliegenden Fall gerade nicht von Beginn an fest, sondern es ergab sich die Forderung der Beklagten nach einer Mindestverzinsung erst während der Vertragsverhandlungen. Damit wurde die Mindestverzinsung hinsichtlich der 2012 vereinbarten „Aufstockung“ des bestehenden Kredits aber „individuell ausgehandelt“, weshalb die von § 879 Abs 3 ABGB vorausgesetzte Ungleichgewichtslage (verdünnte Willensfreiheit), wie sie der Verwendung AGB typischerweise zu eigen ist, im vorliegenden (Einzel-)Fall gerade nicht vorlag.
 
§ 879 Abs 3 ABGB ist nur auf Vertragsbestimmungen anzuwenden, die nicht eine der beiderseitigen Hauptleistungen festlegen. Diese Ausnahme von der Inhaltskontrolle ist nach stRsp möglichst eng zu verstehen. Nicht jede Vertragsbestimmung, die die Leistung oder das Entgelt betrifft, ist damit von der Inhaltskontrolle ausgenommen, sondern lediglich die individuelle ziffernmäßige Umschreibung der Hauptleistungen. Kontrollfähig bleiben hingegen allgemeine Umschreibungen, welche etwa weitere Details der Preisberechnung betreffen und Klauseln, die das eigentliche Leistungsversprechen einschränken, verändern oder aushöhlen.
 
In dem 2014 abgeschlossenen Kreditvertrag trafen die Parteien folgende Zinsvereinbarung: „Derzeit b.a.w. 2,7500 % p.a. Sollzinsen bei vierteljährlichem Abschluss im nachhinein. Der jeweilige Sollzinssatz errechnet sich wie folgt: Grundlage: 3 Monats EURIBOR (Euro Interb. Offered Rate-OeNB-Tab.2.6); Basis: Monatsdurchschnittswerte (Arithmetisches Mittel) der 3 Monate des Quartals vor dem Anpassungstermin; Aufschlag: 2,0000 %; Rundung: nach Aufschlag kaufmänn. auf 1/8 %; Anp.-Termine: 1. 1., 1. 4., 1. 7., 1. 10.; 1. Anpassung: am 1. 4. 2014. Als Mindestzinssatz wird ein Zinssatz in Höhe von 2,7500 % p.a. vereinbart.“
 
Diese Zinsvereinbarung ist insgesamt dahin zu verstehen, dass die Parteien jedenfalls (als „Fixum“) einen Zinssatz in Höhe des „Ausgangszinssatzes“ von 2,75 % vereinbaren wollten. Für den Fall, dass sich durch eine Veränderung des der Berechnung dieses Zinssatzes zugrundeliegenden Referenzzinssatzes (3-Monats-EURIBOR) ein 2,75 % übersteigender Kreditzinssatz (Sollzinssatz) ergeben sollte, wollten sie zusätzlich eine variable Zinskomponente vereinbaren. Nur für diesen (variablen) Teil des Entgelts sollte die vereinbarte Zinsanpassungsklausel (also der Teil der oben wiedergegebenen Vertragsbestimmung, der eine [zweiseitige] Anpassung des zum „Fixum“ von 2,75 % allenfalls hinzutretenden variablen Entgeltbestandteils ermöglicht) gelten. Verändert sich das „Zinsumfeld“ (also der vereinbarte Referenzzinssatz) nicht in einer Art und Weise, sodass der variable Entgeltbestandteil zum Tragen kommt (steigt der 3-Monats-EURIBOR also nicht über 0,75 %, woraus sich unter Hinzurechnung des 2%igen „Aufschlags“ der Mindestzinssatz von 2,75 % ergibt), dann soll nach dem Parteiwillen nur das „Fixum“ von 2,75 % bezahlt werden. Dieses stellt damit aber die individuelle ziffernmäßige Umschreibung der von der Klägerin (jedenfalls) zu erbringenden Hauptleistung dar, die nicht der Inhaltskontrolle des § 879 Abs 3 ABGB unterliegt. Die „Zinsanpassungsklausel“ bezieht sich hier nur auf den – unter bestimmten Umständen zum „Fixum“ hinzukommenden – variablen Entgeltbestandteil, der im vorliegenden Fall – weil der Referenzzinssatz die Grenze von 0,75 % nicht überstieg – nicht schlagend wurde (vgl Zöchling-Jud, ÖBA 2016, 762 [766], Glosse zu 3 Ob 47/16g, wonach sich eine „Anpassungsklausel“ nur auf das „abseits des Fixums“ zu leistende Entgelt bezieht; gegen eine Anwendung des § 879 Abs 3 ZPO auf eine Mindestzinsvereinbarung etwa auch Rabl, ÖBA 2017, 352 [356], Glosse zu OLG Wien 5 R 35/17d; Völkl, Einige Thesen zur Zulässigkeit von Mindestzinssätzen bei Unternehmerkrediten, ZFR 2018, 492 [493]). Die Frage, ob die Möglichkeit einer bloßen Erhöhung des vereinbarten „Ausgangszinssatzes“ (ohne ein korrespondierendes „Verminderungsszenario“) bedenklich ist, stellt sich nicht, hat die Beklagte doch nie mehr als diesen Zinssatz verrechnet (sondern sogar eine Absenkung auf 2,5 % vorgenommen). Selbst bei Ungültigkeit der Zinserhöhungsklausel hätte die Klägerin nicht mehr als die geschuldeten Zinsen gezahlt.
 
Mangels Anwendbarkeit des § 879 Abs 3 ABGB auf die im Kreditvertrag aus 2014 vereinbarte (Mindest-)Verzinsung – als Festlegung der Hauptleistungspflicht – stellt sich auch die Frage, ob dieser Zinssatz sachlich „gerechtfertigt“ ist, nicht. Vielmehr ist auch das auf diesen Vertrag gestützte Begehren auf Rückzahlung vermeintlich zuviel bezahlter Zinsen (soweit dieses noch Gegenstand des Verfahrens dritter Instanz ist) abzuweisen.
 
Dass der OGH in der Entscheidung 3 Ob 47/16g die Bestimmung des § 879 Abs 3 ABGB auf eine zwischen zwei Unternehmern (Leasingnehmer und Leasinggeber) vereinbarte „Mindestzinsklausel“ anwendete (allerdings ohne die Frage der vertraglich vereinbarten Hauptleistung zu thematisieren), steht der hier vorgenommenen Beurteilung der konkreten (Mindest-)Zinsvereinbarung nicht entgegen. In der genannten Entscheidung war nämlich eine komplexe „Entgeltberechnungsklausel“ zu prüfen, wonach das Leasingentgelt an mehrere Referenzwerte gekoppelt und nur einer dieser Referenzwerte „eingefroren“ (also mit einer Mindesthöhe festgelegt) wurde. Insoweit lag dort also gar kein „echter“, mit der vorliegenden Vereinbarung vergleichbarer Mindestzinssatz vor. Die genannte Entscheidung spricht daher nicht gegen die Beurteilung der vorliegenden Vereinbarung eines vom Kreditnehmer jedenfalls zu bezahlenden „Fixums“ von 2,75 % (zu dem allenfalls noch ein variabler – entsprechend einer beidseitig wirkenden Zinsanpassungsklausel anzupassender – Zinsbestandteil hinzutritt) als ziffernmäßige Umschreibung der Hauptleistung der Klägerin.
 
 

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