Die 3-jährige Verjährungsfrist gilt dann, wenn die besicherte Forderung das Entgelt für eine der in § 1486 ABGB aufgezählten Gegenleistungen bildet oder funktionell vertraglichen Erfüllungsansprüchen ähnelt oder wirtschaftlich an deren Stelle tritt, sodass ein synallagmatisches Leistungsverhältnis vorliegt
GZ 6 Ob 24/19a, 24.07.2019
OGH: Auf Ansprüche des Garantieauftraggebers auf Rückforderung einer vom Garanten erbrachten Leistung ist nach der Rsp § 1431 ABGB analog anzuwenden, weil die Lage des Garantieauftraggebers, der zwar erkennt, dass die Garantie zu Unrecht abgerufen wird, aber wegen der abstrakten Ausgestaltung der von ihm in Auftrag gegebenen Garantie die Leistung nicht mehr zu verhindern vermag, derjenigen eines Irrenden rechtsähnlich ist. Es erscheint daher naheliegend, auch den Rückforderungsanspruch des in Anspruch genommenen Sicherungsgebers (Bürgen oder Garanten) gegen den Begünstigten - ebenso wie den Rückforderungsanspruch des Garantieauftraggebers - nach § 1431 ABGB analog zu beurteilen.
Leistungskondiktionen (daher auch Rückforderungen analog § 1431 ABGB) verjähren gem §§ 1478 f ABGB nach 30 Jahren. Allerdings unterliegt dieser Grundsatz zahlreichen Ausnahmen:
Die Anwendung von § 1486 Z 1 ABGB auf Bereicherungsansprüche kommt dann in Betracht, wenn es sich um Forderungen eines Unternehmers handelt, die aus einer im Rahmen seines geschäftlichen Betriebs erfolgten Leistung oder Lieferung stammen. Bereicherungsansprüche aus ungültigen, sonst jedoch § 1486 ABGB unterliegenden Rechtsgeschäften sind daher nach der Rsp von § 1486 Z 1 ABGB erfasst. Voraussetzung dafür ist allerdings, dass die Forderung, die der dreijährigen Verjährungsfrist unterworfen werden soll, das Entgelt für eine der in § 1486 ABGB aufgezählten Gegenleistungen bildet oder funktionell vertraglichen Erfüllungsansprüchen ähnelt oder wirtschaftlich an deren Stelle tritt, sodass ein synallagmatisches Leistungsverhältnis vorauszusetzen ist. So wurden Kondiktionsansprüche wegen einer im Rahmen des geschäftlichen Betriebs vorgenommenen irrtümlichen Mehrlieferung in vermeintlicher Erfüllung bestehender vertraglicher Verpflichtungen der kurzen Verjährungsfrist des § 1486 Z 1 ABGB unterstellt. Auch IZm der Bestellung einer Bankgarantie anstelle eines Haftrücklasses wurde bereits mehrfach ausgeführt, dass der Verkäufer (Werkunternehmer), der als Garantieauftraggeber vom garantiebegünstigten Käufer (Werkbesteller) die Rückzahlung der zu Unrecht abgerufenen Garantieleistung begehrt, damit im Ergebnis nichts anderes als den restlichen Kaufpreis (Werklohn) geltend macht.
Im vorliegenden Fall liegt aber keine im Geschäftsbetrieb der Klägerin entstandene Forderung aus der Ausführung von Arbeiten gegen die Beklagte vor sondern eine „Parent Company Guarantee“, sodass kein § 1486 Z 1 ABGB zu unterstellender Fall vorliegt.