Wenn von einem Nachbarn nur unzulässige Einwendungen erhoben werden, worunter va solche Einwendungen zu verstehen sind, mit welchen Rechte geltend gemacht werden, für welche der Partei im Gesetz kein Nachbarrecht zuerkannt worden ist, so kommt es zum Verlust der Parteistellung
GZ Ra 2019/05/0074, 28.05.2019
VwGH: Nach der hg Jud liegt eine Einwendung iSd § 42 Abs 1 AVG nur dann vor, wenn das Vorbringen wenigstens die Behauptung der Verletzung eines subjektiv-öffentlichen Rechts durch das den Gegenstand des Bewilligungsverfahrens bildende Vorhaben erkennen lässt, was bedeutet, dass aus dem Vorbringen des Nachbarn ersichtlich sein muss, in welchem vom Gesetz geschützten Recht er sich durch die beabsichtigte Bauführung als verletzt erachtet. Wird keine solche Einwendung erhoben, verliert der Nachbar seine Parteistellung im Baubewilligungsverfahren (Präklusion). Wenn von einem Nachbarn nur unzulässige Einwendungen erhoben werden, worunter va solche Einwendungen zu verstehen sind, mit welchen Rechte geltend gemacht werden, für welche der Partei im Gesetz kein Nachbarrecht zuerkannt worden ist, so kommt es daher zum Verlust der Parteistellung.
Auf die vom VwG im angefochtenen Beschluss in Bezug auf das Vorbringen der Revisionswerberinnen, dass der von der Wildwasser- und Lawinenverbauung geforderte Abstand von 2 m zwischen P.-Graben und Neubau nicht eingehalten werde, getroffenen Ausführungen, dass ein subjektiv-öffentliches Nachbarrecht auf Einhaltung der Abstandsbestimmungen nur dann verletzt werden könne, wenn der Abstand zur Grundgrenze des Nachbarn nicht eingehalten werde, geht die Revision in ihrer Zulässigkeitsbegründung nicht substantiiert ein. Ferner wird von ihr darin auch nicht konkret dargestellt, welche Baumaßnahmen am P.-Graben - entgegen der Beurteilung durch das VwG - in den der erteilten Baubewilligung zugrunde liegenden Einreichunterlagen projektiert seien. Ferner ist aufgrund der Zulässigkeitsbegründung der Revision nicht ersichtlich, inwieweit die darin angesprochene Rechtsfrage der "Zulässigkeit der ?Auslagerung' von Baumaßnahmen an öffentlichen Schutzbauten an Private" ein durch die Oö BauO 1994 den Nachbarn eingeräumtes subjektiv-öffentliches Recht berühren könne.