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Verwaltungsstrafrecht

VwGH: Widerspruch zwischen Spruch und Begründung

Besteht ein Widerspruch zwischen Spruch und Begründung, bei dem es sich nicht bloß um eine terminologische Abweichung, deren Wirkung sich im Sprachlichen erschöpft, handelt, sondern bei dem die Wahl unterschiedlicher Begriffe vielmehr eine Unterschiedlichkeit in der rechtlichen Wertung durch Subsumtion unter je ein anderes Tatbild zum Ausdruck bringt, führt dies zu einer inhaltlichen Rechtswidrigkeit

08. 09. 2019
Gesetze:   § 44a VStG, § 58 AVG, § 60 AVG, § 29 VwGVG
Schlagworte: Widerspruch zwischen Spruch und Begründung

 
GZ Ra 2018/02/0049, 24.06.2019
 
VwGH: Den Feststellungen und der rechtlichen Beurteilung des angefochtenen Erkenntnisses lässt sich nicht entnehmen, an wen die zweitrevisionswerbende Partei Wettkunden vermittelt hätte. Vielmehr wird die zweitrevisionswerbende Partei als Inhaberin der am Computer geöffneten Internetseite festgestellt und in den Rechtsausführungen die Internetseite als jene des Buchmachers behandelt. Daraus ergäbe sich, dass die zweitrevisionswerbende Partei Wettkunden an sich selbst vermittelt hätte, was jedoch ausgeschlossen wäre und sie vielmehr - entgegen dem Spruch des angefochtenen Erkenntnisses - die Tätigkeit des Buchmachers ausgeübt hätte.
 
Da sich dieser Widerspruch zwischen Spruch und Begründung nicht bloß als terminologische Abweichung darstellt, deren Wirkung sich im sprachlichen erschöpft, vielmehr die Wahl unterschiedlicher Begriffe eine Unterschiedlichkeit in der rechtlichen Wertung durch Subsumtion unter je ein anderes Tatbild zum Ausdruck bringt, haftet dem angefochtenen Bescheid nach der stRsp des VwGH inhaltliche Rechtswidrigkeit an.
 
 

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