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Verfahrensrecht

VwGH: Wiedereinsetzung und Verschulden von Kanzleibediensteten

Dass der einschreitende Rechtsanwalt seiner Mitarbeiterin im vorliegenden Fall eine klare Anweisung gegeben hätte, den Verfahrenshilfeantrag an den VwGH zu adressieren, lässt sich dem Wiedereinsetzungsantrag nicht entnehmen; vielmehr deuten die Ausführung im Wiedereinsetzungsantrag, das Verfahrenshilfeantragsformular habe den Hinweis auf die Einbringung beim VwGH enthalten, und die daran anknüpfende Ergänzung in der Revision, insofern sei es "selbstverständlich" gewesen, das Kuvert an den VwGH und nicht an das BVwG zu adressieren, darauf hin, dass der Rechtsvertreter selbst keine Anweisung im Hinblick auf die Adressierung erteilt hat

08. 09. 2019
Gesetze:   § 46 VwGG, § 71 AVG
Schlagworte: Wiedereinsetzung, Rechtsanwalt, Verschulden, Kanzleiangestellte, unrichtige Adressierung einer Beschwerde

 
GZ Ra 2019/20/0196, 20.05.2019
 
VwGH: Zwar ist es zutreffend, dass ein Rechtsanwalt rein manipulative oder technische Vorgänge beim Abfertigen von Schriftstücken ohne nähere Beaufsichtigung einer ansonsten verlässlichen Kanzleikraft überlassen kann. Dies setzt aber voraus, dass auf Grund eindeutiger Anordnung klargestellt ist, welche Schriftstücke zu kuvertieren sind bzw wo ein Rechtsmittel einzubringen ist.
 
Dass der einschreitende Rechtsanwalt seiner Mitarbeiterin im vorliegenden Fall eine klare Anweisung gegeben hätte, den Verfahrenshilfeantrag an den VwGH zu adressieren, lässt sich dem Wiedereinsetzungsantrag nicht entnehmen. Vielmehr deuten die Ausführung im Wiedereinsetzungsantrag, das Verfahrenshilfeantragsformular habe den Hinweis auf die Einbringung beim VwGH enthalten, und die daran anknüpfende Ergänzung in der Revision, insofern sei es "selbstverständlich" gewesen, das Kuvert an den VwGH und nicht an das BVwG zu adressieren, darauf hin, dass der Rechtsvertreter selbst keine Anweisung im Hinblick auf die Adressierung erteilt hat.
 
Da somit im vorliegenden Fall der der Mitarbeiterin unterlaufene Irrtum kein bloßes Versehen bei der Abwicklung bloß manipulativer Tätigkeiten darstellt, sondern die Rechtsfrage betraf, bei welcher Stelle Verfahrenshilfeanträge zur Einbringung außerordentlicher Revisionen einzubringen sind, liegt eine Abweichung von der in der Revision zitierten Rsp des VwGH nicht vor.
 
 

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