Ein Fristsetzungsantrag hat gem § 38 Abs 3 Z 3 VwGG ua das Begehren, dem VwG für die Entscheidung eine Frist zu setzen, zu enthalten; eine Entscheidung des VwGH anstelle des VwG ist - anders als nach der Rechtslage vor dem Inkrafttreten der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012 im Verfahren über Säumnisbeschwerden gem Art 132 B-VG und § 27 VwGG - nicht mehr vorgesehen
GZ Fr 2019/01/0011, 24.07.2019
VwGH: Gem Art 133 Abs 1 Z 2 B-VG erkennt der VwGH über Anträge auf Fristsetzung wegen Verletzung der Entscheidungspflicht durch ein VwG, während die Verwaltungsgerichte gem Art 130 Abs 1 Z 3 B-VG über Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht durch eine Verwaltungsbehörde (Art 132 Abs 3 B-VG) entscheiden.
Die klaren Regelungen des Art 133 Abs 1 Z 2 B-VG sowie des § 38 VwGG gewährleisten Schutz vor Säumnis der Verwaltungsgerichte. Der VwGH ist dazu berufen, auf Antrag eine Frist zur Erlassung des versäumten Erkenntnisses oder Beschlusses zu setzen. Gegenstand eines Fristsetzungsverfahrens ist nicht die Verwaltungssache selbst, sondern ausschließlich die behauptete Verletzung der Entscheidungspflicht durch das VwG. So hat ein Fristsetzungsantrag gem § 38 Abs 3 Z 3 VwGG ua das Begehren, dem VwG für die Entscheidung eine Frist zu setzen, zu enthalten. Eine Entscheidung des VwGH anstelle des VwG ist - anders als nach der Rechtslage vor dem Inkrafttreten der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012 im Verfahren über Säumnisbeschwerden gem Art 132 B-VG und § 27 VwGG - nicht mehr vorgesehen.
Im Gegensatz dazu strebt die Antragstellerin mit dem von einem von ihr bevollmächtigten Rechtsanwalt verfassten Schriftsatz ausdrücklich eine Entscheidung des VwGH in der Sache selbst an. Eine solche Entscheidung kann mit einem Fristsetzungsantrag nicht erreicht werden.
Eine Umdeutung des Begehrens dahingehend, dem VwG für die Entscheidung über die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Bescheid des BFA vom 27. April 2017 eine Frist zu setzen, kommt selbst unter Bedachtnahme auf die Bezeichnung des Schriftsatzes als "Fristsetzungsantrag gem Art 132 B-VG und § 38 VwGG" angesichts der unmissverständlichen, von ihrem anwaltlichen Rechtsvertreter verfassten Formulierung nicht in Betracht.
Der Antrag, in der Sache selbst zu erkennen und dem Beschwerdeantrag der Antragstellerin stattzugeben, war daher gem § 38 Abs 4 erster Satz iVm § 34 Abs 1 VwGG zurückzuweisen.