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Verfahrensrecht

VwGH: Aufwandersatz iZm Stellungnahme zu Antrag auf aufschiebende Wirkung?

Die Regelungen über Kostenersatz in den §§ 47 ff VwGG sehen einen Kostenersatz für einen Schriftsatz, mit dem eine Stellungnahme in Bezug auf einen Antrag auf aufschiebende Wirkung erstattet wird, nicht vor

08. 09. 2019
Gesetze:   §§ 47 ff VwGG, § 30 VwGG
Schlagworte: Aufwandersatz, Antrag auf aufschiebende Wirkung, Stellungnahme

 
GZ Ra 2018/06/0164, 29.05.2019
 
VwGH: Der Ausspruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff, insbesondere § 51 VwGG, iVm der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2014. Das Kostenbegehren der mitbeteiligten Partei in Bezug auf ihre zum Antrag auf aufschiebende Wirkung erstattete Stellungnahme war abzuweisen, weil die Regelungen über Kostenersatz in den §§ 47 ff VwGG einen Kostenersatz für einen derartigen Schriftsatz nicht vorsehen.
 
 

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