Die Regelungen über Kostenersatz in den §§ 47 ff VwGG sehen einen Kostenersatz für einen Schriftsatz, mit dem eine Stellungnahme in Bezug auf einen Antrag auf aufschiebende Wirkung erstattet wird, nicht vor
GZ Ra 2018/06/0164, 29.05.2019
VwGH: Der Ausspruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff, insbesondere § 51 VwGG, iVm der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2014. Das Kostenbegehren der mitbeteiligten Partei in Bezug auf ihre zum Antrag auf aufschiebende Wirkung erstattete Stellungnahme war abzuweisen, weil die Regelungen über Kostenersatz in den §§ 47 ff VwGG einen Kostenersatz für einen derartigen Schriftsatz nicht vorsehen.