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Verfahrensrecht

VwGH: Verfahrensmängeln iZm Verfahren vor dem VwG im zweiten Rechtsgang

Liegt keine Änderung der Sach- und Rechtslage vor, so besteht für das VwG im fortgesetzten Verfahren keine Veranlassung zu einer Ergänzung des Ermittlungsverfahrens, wenn sich das Vorbringen des Vorliegens von Verfahrensmängeln auf das Verfahren vor dem VwG im zweiten Rechtsgang bezieht und die Aufhebung des im ersten Rechtsgang erlassenen Erkenntnisses des VwG nicht etwa deswegen erfolgt war, weil es das VwG unterlassen hat, die für die Beurteilung des Rechtsfalles wesentlichen Tatsachenfeststellungen zu treffen

08. 09. 2019
Gesetze:   § 56 AVG, § 42 VwGG, § 63 VwGG, § 17 VwGVG, § 28 VwGVG, § 45 VwGG
Schlagworte: Verfahren vor dem VwG im zweiten Rechtsgang, Verfahrensmängel, keine Änderung der Sach- und Rechtslage, Parteiengehör, Wiederaufnahmeantrag

 
GZ Ra 2018/07/0377, 25.04.2019
 
VwGH: Die revisionswerbenden Parteien bringen nicht vor, dass sich der dem Erkenntnis Ra 2015/07/0152 zugrunde liegende Sachverhalt oder die Rechtslage im Vergleich zum angefochtenen Erkenntnis wesentlich geändert habe. Das LVwG war daher an die tragende Begründung des Erkenntnisses Ra 2015/07/0152 gebunden. Das Vorbringen, im Verfahren vor dem VwGH im ersten Rechtsgang sei den Vorschriften über das Parteiengehör nicht entsprochen worden, richtet sich inhaltlich gegen das hg Erkenntnis Ra 2015/07/0152. In diesem Zusammenhang wird auf die grundsätzliche Möglichkeit eines Wiederaufnahmeantrages gem § 45 Abs 1 Z 4 VwGG in jenen Fällen hingewiesen, in denen eine Partei die Ansicht vertritt, dass im Verfahren vor dem Gerichtshof den Vorschriften über das Parteiengehör nicht entsprochen worden und anzunehmen sei, dass sonst das Erkenntnis oder der Beschluss anders gelautet hätte. Einen derartigen Antrag haben die revisionswerbenden Parteien nicht gestellt. Es ist daher die erwähnte Bindungswirkung des hg Erkenntnisses Ra 2015/07/0152 für das gegenständliche Verfahren zu beachten.
 
Soweit sich das in Rede stehende Vorbringen des Vorliegens von Verfahrensmängeln auf das Verfahren vor dem LVwG im zweiten Rechtsgang bezieht, ist darauf zu verweisen, dass die Aufhebung des im ersten Rechtsgang erlassenen Erkenntnisses des LVwG durch das hg Erkenntnis Ra 2015/07/0152 nicht etwa deswegen erfolgt war, weil es das LVwG unterlassen hätte, die für die Beurteilung des Rechtsfalles wesentlichen Tatsachenfeststellungen zu treffen, sondern weil - vor dem Hintergrund der EuGH-Judikatur - das LVwG der mitbeteiligten Partei die Parteistellung im wasserrechtlichen Bewilligungsverfahren zu Unrecht nicht zuerkannt habe. Es bestand daher für das LVwG im fortgesetzten Verfahren - mangels Änderung der Sach- und Rechtslage - keine Veranlassung zu einer Ergänzung des Ermittlungsverfahrens.
 
Darüber hinaus entspricht die Revision nicht dem Erfordernis, im Fall der Rüge von Verfahrensmängeln bereits in der Zulässigkeitsbegründung die Relevanz des gerügten Mangels für den Verfahrensausgang darzulegen.
 
 

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