Entgegen der Ansicht des Gegners ist für die Berücksichtigung bereits entstandener Honorarverbindlichkeiten – bei Vorliegen der sonstigen Voraussetzungen – nur maßgebend, dass sie noch offen sind; auf das Vorliegen einer Stundungsvereinbarung kommt es nicht an; dies gilt umso weniger für eine vom Gegner geforderte echte, also die Fälligkeit hinausschiebende Stundungsvereinbarung; ein Prozesskostenvorschuss (als unterhaltsrechtlicher Sonderbedarf) steht nur für „notwendige“ Verfahrenskosten zu
GZ 4 Ob 106/19w, 05.07.2019
OGH: Unstrittig ist, dass die Deckung „notwendiger“ Prozess- und Anwaltskosten zum Unterhalt zählt und der Unterhaltsberechtigte einen entsprechenden Sonderbedarf (in Form eines Prozesskostenvorschusses) als einstweiligen Unterhalt gem § 382 Abs 1 Z 8 lit a EO geltend machen kann, wenn die laufenden Unterhaltsbeiträge zur Begleichung derartiger Kosten nicht ausreichen.
Richtig ist, dass der Entscheidung 1 Ob 67/05t folgender Rechtssatz zu entnehmen ist: „Besteht materiell ein Anspruch auf (zusätzlichen) Unterhalt wegen eines anzuerkennenden Sonderbedarfs, so ist der Unterhaltsberechtigte, dem seine Verbindlichkeit (gesetzlich oder vertraglich) „gestundet“ wurde, ebenso schutzwürdig wie derjenige, der das kostenverursachende Verfahren erst anhängig machen will“. Zur Begründung wird in der zitierten Entscheidung ausgeführt, es könne nicht entscheidend sein, ob es sich um einen echten Vorschuss für die Kosten eines erst einzuleitenden Verfahrens oder um bereits entstandene Honorarverbindlichkeiten für die Vertretung in einem Gerichtsverfahren handelt, die noch nicht fällig oder zumindest noch nicht bezahlt sind. Diese Rsp gelte daher auch insoweit, als der Unterhaltsberechtigte die den Sonderbedarf bildenden, seine wirtschaftlichen Möglichkeiten übersteigenden besonderen Kostenverbindlichkeiten noch nicht beglichen habe, sondern erst in Zukunft begleichen müsse.
Entgegen der Ansicht des Gegners ist für die Berücksichtigung bereits entstandener Honorarverbindlichkeiten – bei Vorliegen der sonstigen Voraussetzungen – somit nur maßgebend, dass sie noch offen sind. Auf das Vorliegen einer Stundungsvereinbarung kommt es nicht an; dies gilt umso weniger für eine vom Gegner geforderte echte, also die Fälligkeit hinausschiebende Stundungsvereinbarung.
Der vom Gegner im gegebenen Zusammenhang geltend gemachten Aktenwidrigkeit kommt keine Bedeutung zu, weil unbestritten feststeht, dass die Gefährdete an ihren Vertreter noch keine Honorarzahlungen geleistet hat.
Richtig ist weiters, dass ein Prozesskostenvorschuss (als unterhaltsrechtlicher Sonderbedarf) nur für „notwendige“ Verfahrenskosten zusteht. Dies ist nach der Rsp dann anzunehmen, wenn auch andere vernünftige und sorgfältige Personen in der Lage des Gefährdeten das jeweilige kostenverursachende Verfahren eingeleitet bzw fortgeführt hätten und die konkreten Prozesshandlungen als vernünftige und zweckentsprechende Rechtsverfolgungsmaßnahmen anzusehen sind.
Nach dem bescheinigten Sachverhalt wurden im Exekutionsverfahren nach § 354 EO gegen den Gegner bereits mehrere Geldstrafen verhängt, und zwar auch noch am 28. 9. 2018. Seine Behauptung, dass er bereits am 20. 4. 2018 die titelmäßige Rechnungslegungspflicht erfüllt habe, geht damit ins Leere. Der Beurteilung des Rekursgerichts, dass sich an der Berücksichtigung der Kosten des Unterhaltsverfahrens auch dadurch nichts ändere, dass die Gefährdete im Exekutionsverfahren einen Strafantrag verfrüht eingebracht habe, vermag er nicht mit stichhaltigen Argumenten entgegenzutreten.
Zu der vom Gegner ins Treffen geführten widmungswidrigen Mittelverwendung ist zunächst darauf hinzuweisen, dass sich die teilweise widmungswidrige Verwendung des Prozesskostenvorschusses (im Betrag von höchstens 15.823,34 EUR) auf den im Unterhaltsverfahren zuerkannten Prozesskostenvorschuss bezieht. Diesen Betrag hat das Erstgericht von dem hier geltend gemachten Prozesskostenvorschuss mit dem Argument in Abzug gebracht, dass bei widmungsgemäßer Verwendung die Honorarforderung des Rechtsvertreters der Gefährdeten entsprechend geringer wäre.
Warum dieser Umstand zum gänzlichen Verlust des Anspruchs auf Prozesskostenvorschuss als Sonderbedarf führen soll, vermag der Gegner ebenfalls nicht näher zu begründen.
Entgegen den Ausführungen im außerordentlichen Revisionsrekurs ergibt sich eine solche Konsequenz auch nicht aus der Entscheidung zu 3 Ob 152/16y. Mit der darin enthaltenen Aussage, dass „mit dem Unterhalt (in Form des Prozesskostenvorschusses) die Möglichkeit geschaffen werden soll, Streitfragen unter angemessenen Rahmenbedingungen zu klären, also eine Waffengleichheit zwischen den prozessierenden Ehegatten herzustellen“, soll ausgedrückt werden, dass der unterhaltsberechtigte Ehegatte die Möglichkeit haben muss, dem Standpunkt des Gegners mit einem vergleichbaren juristischen Aufwand entgegenzutreten; insoweit sind Unbilligkeiten zu vermeiden.
Auch der vorliegende Fall ist von den außergewöhnlichen Vermögensverhältnissen des Gegners gekennzeichnet. Die von ihm vertretene Auffassung würde der gebotenen Waffengleichheit gerade nicht Rechnung tragen. Die Beurteilung der Vorinstanzen, dass die teilweise widmungswidrige Verwendung des ersten Prozesskostenvorschusses der Auferlegung eines weiteren Prozesskostenvorschusses nicht entgegenstehe, dieser Umstand aber bei Bemessung der Höhe des weiteren Prozesskostenvorschusses zu berücksichtigen sei, steht mit den Rechtsprechungsgrundsätzen im Einklang.