Die gefährdete Partei hat zwei unterschiedliche Ansprüche geltend gemacht, wobei der erste auf Einverleibung des Eigentums nur gegen die Zweitbeklagte gerichtet war, der zweite Anspruch, der Unterlassungsanspruch, hingegen gegen sämtliche Beklagten; die einstweilige Verfügung wurde zur Sicherung beider Ansprüche erlassen; dem Rekursgericht kann daher nicht darin gefolgt werden, dass nur die Bescheinigung des Anspruchs auf Unterlassung ausreicht, die einstweilige Verfügung insgesamt zu rechtfertigen; die Bescheinigung der Voraussetzungen zur Erlassung der einstweiligen Verfügung ist für beide Ansprüche getrennt zu beurteilen; nach § 389 EO sind in dem Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung die den Antrag begründenden Tatsachen im Einzelnen darzulegen und in urkundlicher Form zu bescheinigen oder iSd § 274 ZPO durch sofort ausführbare Beweise glaubhaft zu machen; entspricht ein Antrag nicht diesen Voraussetzungen so trifft das Gericht keine Pflicht, von Amts wegen auf eine entsprechende Stoffsammlung zu drängen und vor Erlassung der einstweiligen Verfügung dem Prozess einen Prozess voranzuschicken
GZ 9 Ob 6/19a, 23.07.2019
OGH: Gem § 381 Z 1 EO können einstweilige Verfügungen zur Sicherung anderer Ansprüche (als von Geldforderungen) getroffen werden, wenn zu besorgen ist, das sonst die gerichtliche Verfolgung oder Verwirklichung des fraglichen Anspruchs, insbesondere durch eine Veränderung des bestehenden Zustands, vereitelt oder erheblich erschwert werden würde. Erkennbar macht die Klägerin einen solchen Anspruch geltend. Auf die Bescheinigung des unwiederbringlichen Schadens iSd § 381 Z 2 EO kommt es daher nicht an.
Gem § 389 Abs 1 EO muss die gefährdete Partei den behaupteten Anspruch glaubhaft machen. Darüber hinaus ist auch die Gefährdung des Anspruchs iSd § 381 Z 1 oder Z 2 EO durch Glaubhaftmachung konkreter Tatsachen darzutun. Der mit einer während eines Rechtsstreits zu erlassenden einstweiligen Verfügung zu sichernde Anspruch hat sich im Rahmen des mit der Klage erhobenen Anspruchs zu halten und kann vom Prozessgericht nur zur Sicherung dieses konkreten geltend gemachten Anspruchs angeordnet werden. Außerdem müssen die nach § 381 EO in Frage kommenden Sicherungsmittel je nach Beschaffenheit des Falls zur Erreichung des angestrebten Zwecks tauglich sein.
Im konkreten Fall hat die gefährdete Partei zwei unterschiedliche Ansprüche geltend gemacht, wobei der erste auf Einverleibung des Eigentums nur gegen die Zweitbeklagte gerichtet war, der zweite Anspruch, der Unterlassungsanspruch, hingegen gegen sämtliche Beklagten. Die einstweilige Verfügung wurde zur Sicherung beider Ansprüche erlassen. Dem Rekursgericht kann daher nicht darin gefolgt werden, dass nur die Bescheinigung des Anspruchs auf Unterlassung ausreicht, die einstweilige Verfügung insgesamt zu rechtfertigen.
Die Bescheinigung der Voraussetzungen zur Erlassung der einstweiligen Verfügung ist für beide Ansprüche getrennt zu beurteilen.
Nach § 389 Abs 1 EO hat die gefährdete Partei (ua) die den Sicherungsantrag begründenden Tatsachen im Einzelnen wahrheitsgemäß darzulegen. IZm § 390 Abs 1 EO ergibt sich daraus, dass die Voraussetzungen des zu sichernden Anspruchs behauptet und bescheinigt werden müssen. Nach § 389 EO sind daher in dem Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung die den Antrag begründenden Tatsachen im Einzelnen darzulegen und in urkundlicher Form zu bescheinigen oder iSd § 274 ZPO durch sofort ausführbare Beweise glaubhaft zu machen. Entspricht ein Antrag nicht diesen Voraussetzungen so trifft das Gericht keine Pflicht, von Amts wegen auf eine entsprechende Stoffsammlung zu drängen und vor Erlassung der einstweiligen Verfügung dem Prozess einen Prozess voranzuschicken. Ergeben sich aus dem eigenen Vorbringen der gefährdeten Partei Bedenken gegen diesen Antrag, so kann dem Antrag nicht Folge gegeben werden. Es ist aber kein Platz für amtswegige Erhebungen, ob diese Bedenken nicht vielleicht zerstreut werden können.
Dem Mangel eines unschlüssig behaupteten Anspruchs kann auch nicht durch die Auferlegung einer Sicherheitsleistung nach § 390 EO abgeholfen werden.
Der zweite von der Klägerin geltend gemachte Anspruch ist darauf gerichtet, dass die Beklagten schuldig zu erkennen sind, die Einverleibung des Eigentumsrechts für die Erst- und Dritt- bis Fünftbeklagte zu unterlassen.
Ein derartiger Unterlassungsanspruch kann grundsätzlich auch gegen Dritte, also andere Personen als dem eigentlichen Vertragspartner bestehen, wenn diesen ein doloser Eingriff in ein fremdes Recht vorzuwerfen ist. Ein solcher Anspruch ist grundsätzlich sicherungsfähig, dies freilich nur über die Erlassung einer (gesonderten) anspruchsgebundenen einstweiligen Verfügung gegen den Dritten bei Erfüllung der allgemeinen (sonstigen) Voraussetzungen des § 381 EO.