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Arbeits- und Sozialrecht

OGH: Verbot des Pflegeregresses – zur Qualifikation eines Steuerguthabens als Einkommen oder Vermögen

Als Einkommen ist alles anzusehen ist, was dem Bezieher tatsächlich zufließt; ein nachträglich hervorgekommenes Einkommensteuerguthaben ist daher grundsätzlich nicht als Vermögen iSd § 330a ASVG, sondern als Teil des Einkommens zu qualifizieren

02. 09. 2019
Gesetze:   § 6 K-MSG, § 330a ASVG
Schlagworte: Verbot des Pflegeregresses, Forderungsanmeldung im Verlassenschaftsverfahren, Einkommensteuerguthaben, Vermögen, Einkünfte, Zuflussprinzip

 
GZ 2 Ob 161/18t, 28.05.2019
 
OGH: IZm dem Subsidiäritätsprinzip, dem der Anspruch auf Gewährung von Mindestsicherung gegenüber dem Einsatz eigener Mittel unterliegt, definiert § 6 Abs 2 K-MSG „Einkommen“ - mit hier nicht einschlägigen Ausnahmen in Abs 2a leg cit - als alle Einkünfte, die der Hilfe suchenden Person zufließen. Der Vermögensbegriff ist nicht näher definiert. Vielmehr werden in § 6 Abs 7 K-MSG mehrere Ausschlusstatbestände angeführt. Auf Basis dieser Normen ist die Zuordnung eines Einkommensteuerguthabens nicht zweifelsfrei möglich.
 
In der sozialhilferechtlichen Rsp des VwGH wird als Einkommen bezeichnet, was dem Bezieher tatsächlich zufließt und ihm zur Bestreitung des Lebensunterhalts zur Verfügung steht. Ersparnisse sind dagegen als Vermögen zu behandeln. Dabei ist es nicht maßgeblich, aus welchen Quellen Ersparnisse gebildet wurden. Auch Ersparnisse, die aus Einkommensteilen gebildet wurden, die „bei der Gewährung von Sozialhilfe außer Ansatz zu bleiben haben“, sind daher als Vermögen iSd Regelungen über die Heranziehung des Vermögens bei der Leistung von Kostenersatz anzusehen. Ein durch die Nachzahlung von Familienbeihilfe entstandenes Vermögen kann daher die Grundlage für einen Ersatzanspruch bilden oder den Anspruch auf Gewährung von Sozialhilfe vereiteln.
 
Ein und derselbe Zufluss an Werten kann also zunächst Einkommen sein und später zu Vermögen werden. Der wesentliche Unterschied zwischen den beiden Erscheinungsformen besteht demnach darin, dass es sich beim Einkommen um laufende, aber nicht unbedingt regelmäßige Einnahmen in Geld handelt, beim Vermögen hingegen um (im jeweiligen Zeitraum) bereits vorhandene Werte, mögen sie auch aus dem Überschuss nicht verbrauchten Einkommens entstanden sein. Als Einkommen wird vom sog Zuflussprinzip ausgehend alles angesehen, was einer Person in einem bestimmten Zeitraum zufließt, egal in welcher Form, weshalb auch die Vermögensvermehrung in einem bestimmten Zeitraum Einkommen ist.
 
Als Einkommen ist daher alles anzusehen ist, was dem Bezieher tatsächlich zufließt. Das hier nachträglich hervorgekommene Einkommensteuerguthaben ist daher grundsätzlich nicht als Vermögen iSd § 330a ASVG, sondern als Teil des Einkommens iSd § 6 Abs 2 K-MSG zu qualifizieren.
 
 

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