Resultiert ein Einkommenssteuerguthaben aus der Berichtigung der Steuerbelastung der Pensionseinkünfte des Erblassers, so umfasst es auch jenen Anteil, der auf die im Wege der Legalzession auf den Sozialhilfeträger übergegangenen Ansprüche entfällt; der Anspruch auf diesen Anteil des Guthabens (80 %) fällt nicht in den Nachlass
GZ 2 Ob 161/18t, 28.05.2019
OGH: Gem § 324 Abs 3 ASVG geht dann, wenn ein Renten- bzw Pensionsberechtigter (ua) auf Kosten eines Trägers der Sozialhilfe in einer der dort näher bezeichneten Einrichtungen verpflegt wird, für die Zeit dieser Pflege der Anspruch auf Rente bzw Pension (einschließlich allfälliger Zulagen und Zuschläge) bis zur Höhe der Verpflegungskosten, höchstens jedoch bis zu 80 % dieses Anspruchsm auf den Träger der Sozialhilfe über. Diese Geldleistungsansprüche gehen somit im Rahmen einer Legalzession teilweise auf jenen Träger über, auf dessen Kosten der betreffende Pensions- oder Rentenberechtigte in einem Heim oder einer ähnlichen Einrichtung „verpflegt“ wird. Der Gesetzgeber wollte damit den Trägern der Sozialhilfe auf Landesebene einen unmittelbaren Zugriff auf bestimmte Geldleistungen eröffnen, die der Deckung eines Bedarfs des Leistungsempfängers dienen, der ohnedies in natura in einer stationären Einrichtung gedeckt wird. Die Bestimmung stellt auf die Kostentragung ab. Zu einem Anspruchsübergang kommt es daher auch, wenn die Unterbringung nur unter Kostenbeteiligung des jeweiligen öffentlichen Trägers erfolgt, nicht aber bei reinen Selbstzahlern. Der monatliche Anspruch auf Rente oder Pension (vgl § 105 ASVG) geht aber höchstens zu 80 % auf den betreffenden Träger über. Nach dieser „Pensionsteilung“ müssen somit 20 % der den Anspruch innehabenden Person ohne Zweckbindung und damit als eine Art „Taschengeld“ verbleiben.
Der Anspruchsübergang nach § 324 Abs 3 ASVG erfolgt unmittelbar bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen. Es ist keine Anzeige oder eine sonstige Erklärung eines der beteiligten Träger erforderlich. Der Übergang findet grundsätzlich, weil die Leistung pro Kalendermonat gebührt, für jeden Monat statt, in dem die Unterbringung bzw Pflege erfolgt, und nur für zeitlich kongruente Leistungen, also solche, die von einem Träger für einen Zeitraum erbracht wurden, für den der Leistungsbezieher einen Anspruch auf Renten- oder Pensionsleistungen hatte. Für diese Zeit steht dem Pensionsberechtigten als Einkommen nur mehr der nicht vom Forderungsübergang erfasste Teil seines Anspruchs zu.
Im vorliegenden Fall hat sich nachträglich ein Hinweis auf ein Steuerguthaben ergeben, das sich auf die Einkommensteuer bezieht. Das Guthaben könnte aus der Berichtigung der für den angeführten Zeitraum ursprünglich errechneten Steuerbelastung der Pensionseinkünfte des Erblassers resultieren. Sollte dies zutreffen, würde das Guthaben auch jenen Anteil umfassen, der auf die im Wege der Legalzession auf den Sozialhilfeträger übergegangenen Ansprüche entfällt. Die Konsequenz davon wäre, dass der Anspruch auf diesen Anteil des Guthabens (80 %) nicht in den Nachlass fiele.