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Wirtschaftsrecht

OGH: Zum Rücktritt bei Verzug im UN-Kaufrecht

Eine Vertragsaufhebungserklärung kann auch im Anwendungsbereich des CISG mit der Klage abgegeben werden; dies entspricht auch der Rechtslage nach § 918 ABGB

02. 09. 2019
Gesetze:   Art 29 CISG, Art 49 CISG, § 918 ABGB
Schlagworte: UN-Kaufrecht, Vertragsverletzung, Verzug, Rücktritt, Vertragsaufhebungserklärung, Abgabe, Klage

 
GZ 4 Ob 110/19h, 05.07.2019
 
OGH: Die Vertragsaufhebung nach Art 49 CISG ist durch eine vom vertragstreuen Teil an den Vertragspartner gerichtete einseitige Erklärung geltend zu machen, die an keine bestimmte Form gebunden ist und die - mit Ausnahme der Fälle des Art 49 Abs 2 CISG - keiner Befristung unterliegt. Für das Vorliegen einer Aufhebungserklärung ist maßgebend, dass aus dieser eindeutig hervorgeht, dass der Käufer die Vertragserfüllung ablehnt.
 
Zudem ist in der Rsp anerkannt, dass eine solche Vertragsaufhebungserklärung auch im Anwendungsbereich des CISG mit der Klage erklärt werden kann. Daraus folgt, dass auch mit der Klage eine ausdrückliche oder schlüssige Aufhebungserklärung abgegeben werden kann. Damit entspricht die Rechtslage nach dem CISG jener nach § 918 ABGB.
 
Im Anlassfall ist die Klage auf die Rückzahlung der von der Klägerin geleisteten Anzahlung gerichtet. Bei objektiver Betrachtung legt dies einen für den Geschäftspartner erkennbaren Rücktrittswillen nahe. In der Klage ist zudem von monatelangen Verzögerungen und ständigem Hinhalten durch die Beklagte die Rede. Dadurch sei ihr Vertrauen derart erschüttert worden, dass ihr ein Zuhalten am Vertrag völlig unzumutbar sei. Dazu wirft sie der Beklagten sogar vor, von dieser über die Erfüllbarkeit des Vertrags getäuscht worden zu sein. Zudem führe die Klägerin aus, dass der von ihr erklärte Vertragsrücktritt von der Beklagten akzeptiert worden sei. Überhaupt wird an mehreren Stellen des Vorbringens der Klägerin ausdrücklich auf den Rücktritt vom Vertrag wegen unzumutbaren Verzugs und Unmöglichkeit der Lieferung durch die Beklagte Bezug genommen. Dadurch wird hier im Vorbringen der Klägerin für die Beklagte klar erkennbar mehrfach zum Ausdruck gebracht, dass die Klägerin am Kaufvertrag nicht festhalten will und wegen wesentlicher Vertragsverletzung die Vertragsaufhebung erklärt.
 
 

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