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Wirtschaftsrecht

OGH: Zu „wesentlichen Vertragsverletzungen“ im UN-Kaufrecht

Die Wesentlichkeit einer Vertragsverletzung ist in einer Gesamtschau der Umstände des Einzelfalls nach objektiven Kriterien zu bestimmen; in die Interessenabwägung sind neben Art und Ausmaß der Vertragsverletzung und deren Auswirkungen auch die Möglichkeit einer Nachlieferung oder Verbesserung innerhalb angemessener Frist, deren Kosten sowie deren Zumutbarkeit für den Käufer einzubeziehen

02. 09. 2019
Gesetze:   Art 25 CISG, Art 49 CISG, § 918 ABGB
Schlagworte: UN-Kaufrecht, Liefertermin, Lieferverzug, Nachfristsetzung, Vertragsverletzung, Nachlieferung, Zumutbarkeit, Interessenabwägung

 
GZ 4 Ob 110/19h, 05.07.2019
 
OGH: Art 33 CISG regelt den Zeitpunkt, zu dem der Verkäufer die Lieferung vorzunehmen hat. Die Parteien können diesen Zeitpunkt frei festlegen, was sie im Anlassfall auch getan haben. Liefert der Verkäufer die Ware nicht rechtzeitig, so ist der Käufer berechtigt, auf Lieferung zu klagen (Art 46) oder eine Nachfrist (Art 47) mit dem Ziel der Vertragsaufhebung zu setzen (Art 49 Abs 1 lit b). Nach fruchtlosem Ablauf der Nachfrist kommt es für die Vertragsaufhebung nicht darauf an, ob der Lieferverzug eine wesentliche Vertragsverletzung begründet. Die Nachfristsetzung muss aber eine ausreichend bestimmte Aufforderung zur Leistung und die Bekanntgabe eines bestimmten Termins enthalten.
 
Darüber hinaus kann der Käufer auch ohne Mahnung oder Nachfristsetzung und auch unabhängig von einem Verschulden des Verkäufers direkt die Vertragsaufhebung erklären, wenn die Überschreitung der Lieferfrist eine wesentliche Vertragsverletzung (Art 25) begründet (Art 49 Abs 1 lit a). Durch die Vertragsaufhebung werden die ursprünglichen vertraglichen Verpflichtungen der Vertragsparteien vollständig beseitigt.
 
Nach diesen Grundsätzen ist eine sofortige Vertragsaufhebung nur dann gerechtfertigt, wenn eine wesentliche Vertragsverletzung vorliegt. Die Wesentlichkeit einer Vertragsverletzung ist regelmäßig aufgrund einer Gesamtschau der Umstände des Einzelfalls nach objektiven Kriterien zu bestimmen. In die gebotene Interessenabwägung sind neben Art und Ausmaß der Vertragsverletzung und deren Auswirkungen auf die vertragstreue Partei ua auch die Möglichkeit einer Nachlieferung oder Verbesserung innerhalb angemessener Frist, deren Kosten sowie deren Zumutbarkeit für den Käufer einzubeziehen. Die Überschreitung eines Liefertermins stellt im Allgemeinen noch keine wesentliche Vertragsverletzung dar. Anderes kann gelten, wenn ein Fixgeschäft vereinbart wurde.
 
Im Anlassfall wurde zwischen den Vertragsparteien zwar kein Fixgeschäft aber doch ein fixer Liefertermin vereinbart, den die Beklagte nicht eingehalten hat. Hinzu kommt, dass sie das Fahrzeug auch in der Folge nicht liefern konnte und zwischenzeitlich bereits mehr als ein Jahr verstrichen ist. Bei dem bestellten Fahrzeug handelt es sich um ein Sondermodell, von dem nur 99 Stück produziert wurden. Daher ist davon auszugehen, dass die Wahrscheinlichkeit der Lieferbarkeit mit zunehmendem Zeitverlauf weiter sinkt. Da unter diesen Umständen mit Rücksicht auf den vereinbarten Liefertermin eine auch für den Käufer eines Luxusfahrzeugs angemessene Nachlieferungsmöglichkeit nicht mehr unterstellt werden kann, ist ein weiteres Zuwarten der Klägerin nicht zumutbar, weshalb die Interessenabwägung im vorliegenden Einzelfall zu Lasten der Beklagten ausschlägt. Der Beklagten muss daher eine wesentliche Vertragsverletzung angelastet werden, die die Klägerin zur sofortigen Vertragsaufhebung berechtigt.
 
 
 

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