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Strafrecht

OGH: Bargeldabhebung vom Bankomaten mit abgenötigter Bankomatkarte

Die Bankomatkarte ist ein Schlüssel iSd § 129 Abs 1 Z 1 bis 3 StGB, der Ausgabemechanismus eines Bankomaten ist eine Sperrvorrichtung iSd § 129 Abs 1 Z 3 StGB; demzufolge erfüllt die Bargeldabhebung von einem Bankomaten unter Einsatz einer abgenötigten Bankomatkarte das Tatbild des Diebstahls durch Einbruch nach §§ 127, 129 Abs 1 Z 3 StGB

02. 09. 2019
Gesetze:   § 129 StGB
Schlagworte: Diebstahl durch Einbruch, Bargeldabhebung vom Bankomaten mit abgenötigter Bankomatkarte, Schlüssel, Ausgabemechanismus, Sperrvorrichtung

 
GZ 13 Os 18/19z, 29.05.2019
 
OGH: Bankomatkarten sind unter dem Aspekt der Verwendung zur Geldbehebung bei Bankomaten als Gegenstände, die bestimmungsgemäß zum Öffnen oder Schließen eines Schlosses durch Auslösen des Schließmechanismus dienen, „Schlüssel“ iSd § 129 Abs 1 Z 1 StGB. Eine – wie hier – abgenötigte Bankomatkarte ist daher im gegebenen Zusammenhang als „widerrechtlich erlangter Schlüssel“ nach § 129 Abs 1 Z 1 StGB zu beurteilen.
 
Eine Sperrvorrichtung iSd § 129 Abs 1 Z 3 StGB dient der Sicherung von Sachen gegen Wegnahme und setzt solcherart das Vorhandensein eines (wirksamen) Sperrmechanismus voraus. Demzufolge ist auch der Ausgabemechanismus eines Bankomaten eine Sperrvorrichtung iSd § 129 Abs 1 Z 3 StGB. Eine solche Vorrichtung wird geöffnet, wenn die Sicherung durch Betätigung des Sperrmechanismus überwunden wird, soweit hier von Interesse also beispielsweise durch die Überwindung der elektronischen Sperre eines Bankomaten unter Einsatz der Bankomatkarte.
 
Die aus dem das Wort „sonst“ in § 129 Z 3 StGB aF dergestalt Exklusivität zwischen den Qualifikationstatbeständen des § 129 Z 2 StGB aF und des § 129 Z 3 StGB aF ableitende Auffassung, dass Sperrvorrichtungen, die mit einem Behältnis, wie hier einem Bankomaten, verbunden sind, niemals unter § 129 Z 3 StGB aF zu subsumieren seien, ist aufgrund des Entfalls des Wortes „sonst“ in § 129 Abs 1 Z 3 StGB seit dem Strafrechtsänderungsgesetz 2015 überholt.
 
Die Rsp, wonach im Regelungsbereich des § 129 Abs 1 Z 2 StGB das Betätigen eines Ausgabemechanismus nicht als „Öffnen“ des durch diesen gesicherten Behältnisses zu beurteilen ist, ist im gegebenen Zusammenhang nicht von Bedeutung. Sie stellt nämlich lediglich klar, dass diese Gesetzesstelle – anders als § 129 Abs 1 Z 3 StGB – ein „Zugänglichmachen des Inneren des Behältnisses“ verlangt.
 
Auf der Basis der Feststellungen zu den Schuldsprüchen B/II/b/1 und 2 erfüllen daher die (versuchten) Bankomatbehebungen von Bargeld mit der Danijel M***** abgenötigten Bankomatkarte den Tatbestand des Diebstahls durch Einbruch nach §§ 127, 129 Abs 1 Z 3 StGB.
 
 

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