Die Auffassung der Vorinstanzen, auch Prozessvorbringen in einem streitigen Verfahren könne grundsätzlich als Anhebungsbegehren iSd § 12a Abs 2 MRG gewertet werden, hält sich in dem von der Rsp bereits vorgegebenen Rahmen; dem Argument der Revisionsrekurswerberin, es handle sich dabei um eine rechtsgeschäftliche Willenserklärung gegenüber dem Mieter, Prozessvorbringen sei hingegen bloße Wissenserklärung, ist entgegenzuhalten, dass nach stRsp etwa auch die rechtsgestaltende Aufhebung eines Bestandverhältnisses nach § 1118 ABGB durch die in der Klage nach dieser Gesetzesstelle enthaltene Aufhebungserklärung erfolgt
GZ 5 Ob 100/19w, 31.07.2019
OGH: Nach gesicherter Rsp beginnt die in § 12a Abs 2 MRG normierte sechsmonatige Frist für die Geltendmachung des Anhebungsbegehrens nur durch die Anzeige der Unternehmensveräußerung zu laufen. Mehrfach sprach der Fachsenat auch bereits aus, dass für die Fristwahrung ein formloses Anhebungsbegehren ausreicht. Ob eine konkrete Erklärung der Vermieterin ausreichend erkennen lässt, dass damit die Anhebung nach § 12a MRG begehrt wird, betrifft die Auslegung einer rechtsgeschäftlichen Erklärung im Einzelfall.
Entgegen den Ausführungen im Revisionsrekurs wertete das Rekursgericht nicht die bloße Übermittlung von per 1. 10. 2016 erhöhten Mietzinsvorschreibungen an die Antragstellerin als ausreichendes Anhebungsbegehren iSd § 12a Abs 2 MRG. Auf die Frage, ob hiezu höchstgerichtliche Rsp vorliegt, kommt es daher gar nicht an. Das Rekursgericht verwies vielmehr darauf, dass es die Antragstellerin selbst war, die mit der – sämtliche konkreten Angaben enthaltenden – Anzeige der Unternehmsveräußerung vom 3. 8. 2016 unter Hinweis auf § 12a MRG um Vorschreibung an sie ab 1. 10. 2016 ersuchte. Dazu kam das Vorbringen in der Mahnklage der Antragsgegner vom 11. 10. 2016, wo sie unter Berufung auf den Unternehmenskaufvertrag, die Übernahme der Mietrechte durch die Antragstellerin ab 1. 10. 2016 und die Bestimmung des § 12a MRG den erhöhten Mietzins laut Erhöhungsschreiben für Oktober 2016 einklagten und letztlich die Stellungnahme der Antragsgegner im Schlichtungsstellenverfahren betreffend die Mietzinsüberprüfung vom 22. 12. 2016, die auf die Vorschreibung der erhöhten Mietzinse ab 1. 10. 2016 nach § 12a MRG Bezug nahm.
Dass der Fachsenat zu 5 Ob 21/04f den Antrag auf Überprüfung des Hauptmietzinses für die Anhebung nur aufgrund eines Verweises auf die mangelnde Formstrenge im Außerstreitverfahren als wirksames Erhöhungsbegehren gewertet hätte, ist dieser Entscheidung nicht zu entnehmen; dass mit einem dem Mieter zugestellten Sachantrag im Verfahren nach § 37 Abs 1 Z 8 MRG eine fristgerechte Mietzinsanhebung begehrt werden kann, sprach der Fachsenat vielmehr bereits zu 5 Ob 59/01i und 5 Ob 188/04i aus. 5 Ob 101/11f sah selbst in der telefonischen Bekanntgabe der Erhöhung des Hauptmietzinses an den Unternehmenserwerber ein ausreichendes Anhebungsbegehren. Die Auffassung der Vorinstanzen, auch Prozessvorbringen in einem streitigen Verfahren könne grundsätzlich als Anhebungsbegehren iSd § 12a Abs 2 MRG gewertet werden, hält sich in diesem von der Rsp bereits vorgegebenen Rahmen. Dem Argument der Revisionsrekurswerberin, es handle sich dabei um eine rechtsgeschäftliche Willenserklärung gegenüber dem Mieter, Prozessvorbringen sei hingegen bloße Wissenserklärung, ist entgegenzuhalten, dass nach stRsp etwa auch die rechtsgestaltende Aufhebung eines Bestandverhältnisses nach § 1118 ABGB durch die in der Klage nach dieser Gesetzesstelle enthaltene Aufhebungserklärung erfolgt.