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Zivilrecht

OGH: Abhandlung eine Verlassenschaft im Ausland – zu den dem Grundbuchsgericht durch § 14 Abs 7 WEG 2002 auferlegten Pflichten

Aus dem Wortlaut der Bestimmung des § 14 Abs 7 WEG 2002 ergibt sich unmissverständlich, dass damit die sonst dem Verlassenschaftsgericht zugewiesenen Aufgaben und Befugnisse dem Grundbuchsgericht zukommen sollen, es also „wie sonst das Verlassenschaftsgericht“ agieren (können) soll.; aus diesem Regelungsziel des Gesetzgebers folgt zwingend, dass es insoweit nach den verfahrensrechtlichen Bestimmungen, die sonst für das Verlassenschaftsgericht gelten würden, vorgehen muss

02. 09. 2019
Gesetze:   § 14 WEG 2002
Schlagworte: Wohnungseigentumsrecht, Wohnungseigentum der Partner im Todesfall, Abhandlung einer Liegenschaft im Ausland, Zuständigkeit des Grundbuchsgerichts

 
GZ 2 Ob 225/18d, 25.07.2019
 
OGH: Nach § 14 Abs 1 Z 1 WEG 2002 idF BGBl I 87/2015 gilt beim Tod eines Partners für den Anteil des Verstorbenen – unter Ausschluss sonstigen Erwerbs von Todes wegen, aber vorbehaltlich einer abweichenden Vereinbarung – dass der Anteil des Verstorbenen am Mindestanteil und gemeinsamen Wohnungseigentum von Gesetzes wegen unmittelbar ins Eigentum des überlebenden Partners übergeht. Nach Z 2 dieser Bestimmung tritt der Eigentumsübergang jedoch nicht ein, wenn der überlebende Partner innerhalb einer vom Verlassenschaftsgericht festzusetzenden angemessenen Frist entweder auf ihn verzichtet oder gemeinsam mit den Erben des Verstorbenen unter Zustimmung der Pflichtteilsberechtigten eine Vereinbarung schließt, aufgrund derer der Anteil des Verstorbenen einer anderen Person zukommt. § 14 Abs 1 Z 5 WEG 2002 regelt weiters, dass dann, wenn der überlebende Partner den Anteil des Verstorbenen erwirbt oder dieser Anteil aufgrund einer Vereinbarung auf eine andere Person übergeht, für die Eintragung in das Grundbuch § 182 Abs 3 AußStrG sinngemäß gilt.
 
Die in den voranstehenden Absätzen dem Verlassenschaftsgericht zugewiesenen Aufgaben und Befugnisse kommen nach der durch das ErbRÄG 2015 angefügten Bestimmung des § 14 Abs 7 WEG 2002 dann, wenn eine Verlassenschaft im Ausland abgehandelt wird, dem Grundbuchsgericht zu. Die Materialien legen dazu dar, dass die Zuständigkeit für die in § 14 Abs 1 Z 3 WEG 2002 vorgesehene öffentliche Feilbietung und die in § 14 Abs 5 Z 1 WEG 2002 geregelte Fristsetzung durch das Verlassenschaftsgericht dann, wenn es wegen der EuErbVO kein inländisches Verlassenschaftsgericht gibt, auf das Grundbuchsgericht übergehen solle, weil das österreichische Recht einem ausländischen Verlassenschaftsgericht keine Aufgaben übertragen könne.
 
Unbestritten ist, dass hier kein inländisches Verlassenschaftsverfahren durchzuführen war und auch nicht durchgeführt wurde, sodass § 14 Abs 7 WEG 2002 eingreift und dies folgerichtig zur Zuständigkeit des Grundbuchsgerichts führt.
 
Der Ansicht des Rekursgerichts, dass dieses mangels anderslautender Sonderbestimmungen – wie etwa im LiegTeilG – nach den grundbuchsrechtlichen Vorschriften vorgehen müsse, wonach die Beendigung des Schwebezustands durch Urkunden iSd §§ 26 ff GBG nachzuweisen sei, kann nicht gefolgt werden:
 
Aus dem Wortlaut der Bestimmung des § 14 Abs 7 WEG 2002 ergibt sich unmissverständlich, dass damit die sonst dem Verlassenschaftsgericht zugewiesenen Aufgaben und Befugnisse dem Grundbuchsgericht zukommen sollen, es also „wie sonst das Verlassenschaftsgericht“ agieren (können) soll. Aus diesem Regelungsziel des Gesetzgebers folgt zwingend, dass es insoweit nach den verfahrensrechtlichen Bestimmungen, die sonst für das Verlassenschaftsgericht gelten würden, vorgehen muss. Dies erhellt auch daraus, dass die oben genannten Materialien ergänzend ausdrücklich festhalten, dass es sich bei der gerichtlichen Feilbietung nach § 14 Abs 1 Z 3 WEG 2002 durch das Grundbuchsgericht um keine „Geschäfte des Grundbuchverfahrens“ (iSd § 21 Abs 1 Z 1 RpflG) handelt. Spezifischer verfahrensrechtlicher Sonderbestimmungen bedurfte es im Hinblick auf das die Ausstellung von Amtsbestätigungen ohnehin regelnde AußStrG nicht.
 
Im Hinblick auf die in § 14 Abs 1 Z 1 WEG 2002 angeordnete unmittelbare Akkreszenz in das Eigentum des Überlebenden bedarf der Eigentumsübergang keines zusätzlichen Erwerbsakts. Da dieser unmittelbare Erwerb aber durch Verzicht bzw Vereinbarung iSd § 14 Abs 1 Z 2 WEG 2002 rückgängig gemacht werden kann, ist er auflösend bedingt, solange diese Optionen offenstehen. Insofern hat der OGH während des dadurch andauernden Schwebezustands die beantragte Ausstellung einer Amtsbestätigung nach § 14 Abs 1 Z 5 WEG 2002 bereits abgelehnt.
 
Wurde – wie im vorliegenden Fall – eine solche Frist bisher nicht gesetzt, hindert dies den überlebenden Partner zwar nicht, von sich aus verbindlich zu erklären, weder zu verzichten noch übertragen zu wollen. Eine solche Erklärung hat die Antragstellerin aber bisher nicht abgegeben, weshalb der Schwebezustand noch nicht beendet ist. Die deshalb erforderliche Fristsetzung ist entgegen der Ansicht von A. Veith kein bloßer Formalismus, besteht doch die Möglichkeit, dass sie die ihr zur Verfügung stehenden Optionen oder die Pflicht zur Zahlung eines Übernahmspreises an den Miterben (§ 14 Abs 2 WEG 2002) bisher nicht oder nicht ausreichend bedacht hat.
 
 

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