Ist nur ein Teil der Liegenschaft mit einem Vorkaufsrecht belastet und wird das gesamte Grundstück veräußert oder wird die mit dem Vorkaufsrecht belastete Sache mit anderen – unbelasteten – Sachen zu einem Gesamtkaufpreis veräußert, ist der Vorkaufsfall grundsätzlich auf den belasteten Liegenschaftsanteil beschränkt; der Vorkaufsberechtigte hat nur Anspruch auf Anbietung des mit dem Vorkaufsrecht belasteten Liegenschaftsanteils; lediglich dem Verpflichteten kommt es nach hA – jedenfalls wenn anzunehmen ist, dass der mit dem Vorkaufsrecht belastete Teil in untrennbaren Zusammenhang mit dem Verkauf der unbelasteten restlichen Liegenschaft steht – das Gestaltungsrecht zu, das Vorkaufsrecht auf die gesamte Liegenschaft zu erweitern und diese dem Vorkaufsberechtigten mit der Rechtsfolge anzubieten, dass er sie bei sonstigem Verlust des Vorkaufsrechts einlösen muss
GZ 9 Ob 6/19a, 23.07.2019
OGH: Geht man davon aus, dass sich das Vorkaufsrecht auf die Gesamtliegenschaft bezieht, ist dem Erstgericht darin zu folgen, dass das Vorkaufsrecht der Erstbeklagten zeitlich vor dem der Klägerin vereinbart wurde, woran auch die Rückdatierung im Vertrag der Klägerin, an dem die Erstbeklagte nicht beteiligt war, nichts ändert.
Das obligatorische Vorkaufsrecht begründet ein Recht des Vorkaufsberechtigten zum bevorzugten Erwerb der Sache für den Fall, dass der aus dem Recht Verpflichtete diese verkaufen will (§ 1072 ABGB). Wie von den Vorinstanzen zitiert, geht die hA davon aus, dass ein mehreren Personen gleichzeitig eingeräumtes Vorkaufsrecht im Zweifel von allen gemeinsam auszuüben ist. Ein solcher Fall liegt aber nicht vor, da das Vorkaufsrecht der Erstbeklagten von einem wesentlich früheren Zeitpunkt datiert als das der Klägerin. Damit hätte aber die Erstbeklagte aufgrund ihres älteren und früher ausgeübten Vorkaufsrechts jedenfalls einen Anspruch auf Erwerb der Gesamtliegenschaft, dies unabhängig davon, ob ihr das später eingeräumte Vorkaufsrecht der Klägerin bekannt war. Ein Anspruch der Klägerin, dass die Liegenschaft stattdessen ihr zu übertragen ist und nicht der Erstbeklagten, besteht daher nicht. Allfällige Schadenersatzansprüche der Klägerin gegen die Zweitbeklagte sind hier nicht zu prüfen.
Ist nur ein Teil der Liegenschaft mit einem Vorkaufsrecht belastet und wird das gesamte Grundstück veräußert oder wird die mit dem Vorkaufsrecht belastete Sache mit anderen – unbelasteten – Sachen zu einem Gesamtkaufpreis veräußert, ist der Vorkaufsfall grundsätzlich auf den belasteten Liegenschaftsanteil beschränkt. Der Vorkaufsberechtigte hat nur Anspruch auf Anbietung des mit dem Vorkaufsrecht belasteten Liegenschaftsanteils. Lediglich dem Verpflichteten kommt es nach hA – jedenfalls wenn anzunehmen ist, dass der mit dem Vorkaufsrecht belastete Teil in untrennbaren Zusammenhang mit dem Verkauf der unbelasteten restlichen Liegenschaft steht – das Gestaltungsrecht zu, das Vorkaufsrecht auf die gesamte Liegenschaft zu erweitern und diese dem Vorkaufsberechtigten mit der Rechtsfolge anzubieten, dass er sie bei sonstigem Verlust des Vorkaufsrechts einlösen muss. Da im vorliegenden Fall davon kein Gebrauch gemacht wurde, hat die Klägerin allenfalls einen Anspruch auf Übertragung des Eigentums an der Teilliegenschaft, die ihrer Parzelle entspricht, nicht jedoch der übrigen Liegenschaft.