Der Anschein der Gehilfenhaftung erfordert zumindest ein bewusstes, nach außen erkennbares Gewährenlassen des Gehilfen
GZ 8 Ob 52/19h, 24.07.2019
OGH: Dem Argument der Revisionswerberin, dass der Vertreter der Lieferantin zumindest als Anscheinsgehilfe der Klägerin anzusehen sei, hat der OGH zu 4 Ob 41/19m entgegnet, dass auch für die Qualifikation als Anscheinsgehilfe ein besonderes Zurechnungselement erforderlich ist, das darin besteht, dass der Gehilfe zumindest scheinbar – aufgrund eines vom scheinbaren Geschäftsherrn ausgehenden Rechtsscheins – in dessen Pflichtenprogramm gegenüber dem Vertragspartner einbezogen war. Der Anschein der Gehilfenhaftung erfordert zumindest ein bewusstes, nach außen erkennbares Gewährenlassen des Gehilfen, wofür im Anlassfall keine Anhaltspunkte bestehen.