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Zivilrecht

OGH: Zum (Anscheins-)Erfüllungsgehilfen nach § 1313a ABGB

Der Anschein der Gehilfenhaftung erfordert zumindest ein bewusstes, nach außen erkennbares Gewährenlassen des Gehilfen

02. 09. 2019
Gesetze:   § 1313a ABGB
Schlagworte: Schadernersatzrecht, (Anscheins-)Erfüllungsgehilfe

 
GZ 8 Ob 52/19h, 24.07.2019
 
OGH: Dem Argument der Revisionswerberin, dass der Vertreter der Lieferantin zumindest als Anscheinsgehilfe der Klägerin anzusehen sei, hat der OGH zu 4 Ob 41/19m entgegnet, dass auch für die Qualifikation als Anscheinsgehilfe ein besonderes Zurechnungselement erforderlich ist, das darin besteht, dass der Gehilfe zumindest scheinbar – aufgrund eines vom scheinbaren Geschäftsherrn ausgehenden Rechtsscheins – in dessen Pflichtenprogramm gegenüber dem Vertragspartner einbezogen war. Der Anschein der Gehilfenhaftung erfordert zumindest ein bewusstes, nach außen erkennbares Gewährenlassen des Gehilfen, wofür im Anlassfall keine Anhaltspunkte bestehen.
 
 

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