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Zivilrecht

OGH: Arzthaftung – Schadensminderungsobliegenheit, Zwischenurteil und rechtmäßiges Alternativverhalten

Fest steht, dass die Ausbildung des Abszesses bei der Klägerin ohne den Diagnose- und/oder Behandlungsfehler der Beklagten mit hoher Wahrscheinlichkeit unterblieben wäre; damit bedarf es aber keiner Korrektur, wenn das Berufungsgericht die Einwände der Beklagten, die Klägerin habe nach ihrer Entlassung die vorgeschriebene Medikation nicht befolgt und sich trotz neuerlicher Schmerzen nicht unverzüglich ins Krankenhaus begeben, nicht dem Mitverschulden und daher dem Grund des Anspruchs, sondern der Verletzung der Schadensminderungsobliegenheit zuordnete; dass die Frage der Verletzung dieser Obliegenheit nicht den Grund des Anspruchs, sondern dessen Höhe betrifft, räumt die Revisionswerberin ohnedies auch selbst ein

02. 09. 2019
Gesetze:   §§ 1295 ff ABGB, § 393 ZPO
Schlagworte: Schadenersatzrecht, Arzthaftung, ärztlicher Behandlungsvertrag, Behandlungsfehler, Zwischenurteil, Schadensminderungsobliegenheit, rechtmäßiges Alternativverhalten

 
GZ 5 Ob 81/19a, 31.07.2019
 
OGH: Nach stRsp ist der ärztliche Behandlungsvertrag ein im Gesetz nicht näher typisiertes Vertragsverhältnis, aufgrund dessen der Arzt dem Patienten eine fachgerechte Behandlung nach den Regeln der ärztlichen Kunst schuldet, wofür der aktuell anerkannte Stand der Erkenntnisse der medizinischen Wissenschaft maßgeblich ist. Ganz allgemein haftet ein Schädiger für alle, auch für zufällige Folgen, mit deren Möglichkeit abstrakt zu rechnen gewesen ist, aber nicht für einen atypischen Erfolg. Auch wenn eine weitere Ursache für den entstandenen Schaden dazu tritt, ist die Adäquanz zu bejahen, wenn nach den allgemeinen Erkenntnissen und Erfahrungen das Hinzutreten der weiteren Ursache wenigstens nicht gerade außergewöhnlich ist. Im vorliegenden Fall steht fest, dass der Klägerin entgegen der ärztlichen Kunst ein Antibiotikum nicht mehr intravenös, sondern oral und in zu geringer Dosierung verabreicht wurde. Bereits deswegen hatte die Klägerin nach den Feststellungen zusätzliche Schmerzen zu erleiden, die bei ausreichender diagnostischer Abklärung und fachgerechter Behandlung vermieden werden hätten können. Warum bei dieser Sachlage keine adäquate Verursachung anzunehmen sein soll, ist nicht nachvollziehbar. Auf die Entscheidung zu 1 Ob 258/12s kann sich die Beklagte schon deswegen nicht berufen, weil nach dem dieser Entscheidung zugrunde liegenden Sachverhalt dem medizinischen Personal ein Diagnose- oder Behandlungsfehler nicht zum Vorwurf gemacht werden konnte.
 
Wird ein Mitverschulden des Klägers eingewendet, so kann ein Zwischenurteil nur dann gefällt werden, wenn gleichzeitig über die Frage des Mitverschuldens und über das Ausmaß der Schadensteilung entschieden wird. Davon zu unterscheiden ist die Obliegenheit des Geschädigten, den (ohne sein Zutun) eingetretenen Schaden möglichst gering zu halten, wenn und soweit ihm ein entsprechendes Verhalten möglich und zumutbar ist. Der Einwand der Verletzung der Schadensminderungsobliegenheit gehört nicht zum Anspruchsgrund, sondern betrifft die Schadenshöhe und steht daher der Fällung eines Zwischenurteils nicht entgegen.
 
Indem die Beklagte davon ausgeht, die Abszessbildung wäre unterblieben, wenn die Klägerin nach Konsultierung eines niedergelassenen Arztes unverzüglich (wieder) ein Krankenhaus aufgesucht hätte, legt sie ihren Ausführungen einen Wunschsachverhalt zugrunde. Damit gelingt es ihr ebenso wenig, wie mit ihren weitläufigen Verweisen auf Beweisergebnisse eine Fehlbeurteilung des Berufungsgerichts, die vom OGH aufzugreifen wäre, aufzuzeigen. Zum Einen bilden Ausführungen zur Beweiskraft von Verfahrensergebnissen oder zur Wahrscheinlichkeit eines bestimmten Sachverhalts eine in dritter Instanz unzulässige Bekämpfung der Beweiswürdigung. Zum Anderen steht fest, dass die Ausbildung des Abszesses bei der Klägerin ohne den Diagnose- und/oder Behandlungsfehler der Beklagten mit hoher Wahrscheinlichkeit unterblieben wäre. Damit bedarf es aber keiner Korrektur, wenn das Berufungsgericht die Einwände der Beklagten, die Klägerin habe nach ihrer Entlassung die vorgeschriebene Medikation nicht befolgt und sich trotz neuerlicher Schmerzen nicht unverzüglich ins Krankenhaus begeben, nicht dem Mitverschulden und daher dem Grund des Anspruchs, sondern der Verletzung der Schadensminderungsobliegenheit zuordnete. Dass die Frage der Verletzung dieser Obliegenheit nicht den Grund des Anspruchs, sondern dessen Höhe betrifft, räumt die Revisionswerberin ohnedies auch selbst ein.
 
Beim Einwand des rechtmäßigen Alternativverhaltens geht es darum, dass der Schädiger auch bei rechtmäßigem Verhalten denselben Schaden (bzw einen Schaden in gleicher Höhe) verursacht hätte. Darauf beruft sich die Beklagte der Sache nach, wenn sie geltend macht, am Krankheitsverlauf der Klägerin hätte sich nichts geändert, auch wenn ihre Ärzte anstelle der falschen eine richtige Dosierung des Antibiotikums verordnet hätten, weil diese nach der Entlassung aus dem Krankenhaus das Medikament nicht wie verordnet eingenommen hat. Abgesehen davon, dass die Beklagte damit völlig übergeht, dass die Entlassung verfrüht war und Anhaltspunkte dafür fehlen, dass sie ihren diesbezüglichen Wunsch entgegen dem Rat der Ärzte und ungeachtet einer ordnungsgemäßen Aufklärung äußerte, hat sie im Verfahren erster Instanz einen solchen Einwand gar nicht erhoben. Der von ihr erstmals in der Revision (der Sache nach) erhobene Einwand des rechtmäßigen Alternativverhaltens ist daher iSd Neuerungsverbots unzulässig und unbeachtlich.
 
Das Berufungsgericht hat ausdrücklich festgehalten, dass die von der Beklagten in der Berufung thematisierte Frage der Dokumentationspflichtverletzung angesichts der festgestellten Sorgfaltsverstöße keiner Prüfung bedarf. Unverständlich ist daher deren Standpunkt, das Gericht zweiter Instanz habe ihre Haftung alleine damit begründet, ihre Ärzte hätten gegen die Dokumentationspflicht verstoßen. Mit ihren darauf abzielenden Ausführungen spricht die Beklagte daher ebenfalls keine Fehlbeurteilung des Berufungsgerichts an.
 
 

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