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Zivilrecht

OGH: § 1325 ABGB – zu von einem Alleingesellschafter einer GmbH parallel erhobenen Ansprüchen sowohl auf Verdienstentgang als auch auf Ersatz des verringerten Vermögenswerts seines Unternehmens

Der OGH hat die Ersatzfähigkeit eines vergleichbaren Vermögensnachteils zusätzlich zum Verdienstentgang in der Entscheidung 2 Ob 84/77 ausdrücklich bejaht; dem auch damals erhobenen Einwand, dass der Kläger nicht gleichzeitig Verdienstentgang und Schadenersatz für den Untergang des Betriebs verlangen könne, hielt der OGH entgegen, dass es sich um zwei ihrer Natur nach verschiedene Ansprüche handle und beide Schäden Unfallsfolgen seien; durch Verschulden des Beklagten sei sowohl dem Kläger die Möglichkeit genommen worden, laufend Verdienst aus seinem Ein-Mann-Betrieb zu ziehen, als auch der Wert des Betriebs vernichtet; der diesbezügliche Schadenersatzanspruch sei daher ebenso wie jener des Verdienstentgangs gerechtfertigt

02. 09. 2019
Gesetze:   § 1325 ABGB
Schlagworte: Schadenersatzrecht, Körperverletzung, Schmerzengeld, Alleingesellschafter einer GmbH, Verdienstentgang, Ersatz des verringerten Vermögenswerts des Unternehmens

 
GZ 2 Ob 2/19m, 25.07.2019
 
OGH: Verdienstentgang iSd § 1325 ABGB ist der Entgang dessen, was dem Geschädigten durch Verletzung seiner Person und dadurch bedingter Minderung seiner Erwerbsfähigkeit entgeht. Darunter fällt nicht nur die Tätigkeit im Rahmen eines Dienstverhältnisses oder die Ausübung einer selbständigen Erwerbstätigkeit, sondern jede Tätigkeit, durch die der Verletzte für sich selbst Vermögen schafft.
 
Der verletzte Alleingesellschafter einer GmbH hat insoweit Anspruch auf Ersatz entgangenen Gesellschaftsgewinns, wobei die Verminderung seines Gewinnanteils an der Gesellschaft maßgebend ist. Die Gesellschaft ist dagegen bezüglich des Schadens, den ein Gesellschafter an absoluten Rechten erleidet, lediglich mittelbar geschädigter Dritter, sodass der unfallbedingte Erwerbsausfall eines mitarbeitenden Gesellschafters nur diesem als unmittelbar Geschädigten und nur soweit zu ersetzen ist, als er sich in einer Verringerung seines Anteils am Gesellschaftsgewinn niederschlägt.
 
Die Bestimmung des § 1325 ABGB ist nach hA iZm den allgemeinen Regeln der §§ 1323 f ABGB zu sehen. Daher sind auch alle sonstigen Aufwendungen und nachteiligen Auswirkungen im Vermögen des Verletzten zu ersetzen, sofern sie durch die Verletzung verursacht worden sind. Demnach sind alle aus der Körperverletzung resultierenden, im Rechtswidrigkeitszusammenhang und Adäquanz stehenden Schäden zu ersetzen.
 
Im nunmehrigen Rechtsstreit begehrt der Kläger den Ersatz jenes Schadens, der durch die behauptete, unfallskausale Verringerung des Werts seines Geschäftsanteils an der GmbH entstanden ist, also einen „sonstigen“ Vermögensnachteil, aber keinen Verdienstentgang. Er macht damit einen anderen Anspruch geltend, als jenen im Parallelverfahren.
 
Der OGH hat die Ersatzfähigkeit eines vergleichbaren Vermögensnachteils zusätzlich zum Verdienstentgang in der Entscheidung 2 Ob 84/77 ausdrücklich bejaht. Dem auch damals erhobenen Einwand, dass der Kläger nicht gleichzeitig Verdienstentgang und Schadenersatz für den Untergang des Betriebs verlangen könne, hielt der OGH entgegen, dass es sich um zwei ihrer Natur nach verschiedene Ansprüche handle und beide Schäden Unfallsfolgen seien. Durch Verschulden des Beklagten sei sowohl dem Kläger die Möglichkeit genommen worden, laufend Verdienst aus seinem Ein-Mann-Betrieb zu ziehen, als auch der Wert des Betriebs vernichtet. Der diesbezügliche Schadenersatzanspruch sei daher ebenso wie jener des Verdienstentgangs gerechtfertigt.
 
Auch in einer Folgeentscheidung, in der (ebenfalls) sowohl Verdienstentgang als auch Ersatz für die Schmälerung des Erlöses für eine durch die Unfallsfolgen erzwungene Veräußerung eines Unternehmens zuerkannt wurde, hielt der OGH fest, dass der Kläger bei Fortführung des Unternehmens sowohl Einnahmen erzielt als auch den Vermögenswert desselben erhalten hätte.
 
Mit diesen Ausführungen hat der OGH im Gegensatz zur Meinung des Berufungsgerichts auch den jeweils implizit erhobenen Einwand der Bereicherung des Klägers verneint. Dass dieser im vorliegenden Fall als Alleingesellschafter einer Ein-Mann-GmbH auch hinsichtlich des Wertverlusts seines Geschäftsanteils unmittelbarer Geschädigter ist, kann im Lichte der oben wiedergegebenen Rsp zum Verdienstentgang nicht zweifelhaft sein.
 
Der erkennende Senat hält an der erörterten Rsp fest, die auch auf den vorliegenden Fall anzuwenden ist.
 
Der Geschädigte ist daher hinsichtlich des geltend gemachten Vermögensnachteils so zu stellen, wie er ohne das schädigende Ereignis stünde. Der Schaden ist durch eine Differenzrechnung zu ermitteln: Es ist zunächst der hypothetische Vermögensstand ohne das schädigende Ereignis zu ermitteln und von diesem Betrag der tatsächliche Vermögenswert abzuziehen. Da sämtliche Auswirkungen auf das Vermögen des Geschädigten berücksichtigt werden müssen, ist die Schadensfeststellung nicht im Zeitpunkt der Schädigung abzuschließen, vielmehr müssen spätere Auswirkungen in die Betrachtung einbezogen werden.
 
Damit sind die bekämpften Feststellungen zum „Wert des Unternehmens“ (Wert der Geschäftsanteile des Klägers am Unternehmen) entscheidungsrelevant.
 

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