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Wirtschaftsrecht

VwGH: § 319 BVergG 2006 – zum Pauschalgebührenersatz

Der Ersatz der Pauschalgebühren ist gem § 319 Abs 1 BVergG 2006 vom Obsiegen des Antragstellers abhängig; ausgehend davon hat der VwGH iZm Entscheidungen betreffend den vergaberechtlichen Pauschalgebührenersatz ausgesprochen, dass mit der Aufhebung der Entscheidung über einen vergaberechtlichen (Nachprüfungs- oder Feststellungs-)Antrag auch die Rechtsgrundlage für die Entscheidung über den Pauschalgebührenersatz wegfällt bzw die Rechtswidrigkeit der Entscheidung in der Sache auf die Entscheidung über den Pauschalgebührenersatz durchschlägt; der VwGH hat in diesen Fällen die Entscheidung über den Pauschalgebührenersatz jeweils aufgehoben und somit nicht das Vorliegen einer in derselben Rechtssache ergangenen Entscheidung angenommen, die mit der Aufhebung der Entscheidung in der Sache, auf deren Grundlage sie ergangen ist, außer Kraft tritt; Entscheidungen über den Pauschalgebührenersatz sind daher - wenn auch hinsichtlich ihrer Rechtmäßigkeit, so doch - nicht in ihrem rechtlichen Bestand von der Entscheidung des VwGH über den zugrunde liegenden vergaberechtlichen Nachprüfungs- oder Feststellungsantrag abhängig; eine Zurückweisung der Revision gegen den Beschluss vom 31. August 2018 aus den von der erstmitbeteiligten Partei vorgebrachten Erwägungen kam somit nicht in Betracht

01. 09. 2019
Gesetze:   § 319 BVergG 2006, § 318 BVergG 2006
Schlagworte: Vergaberecht, Pauschalgebührenersatz

 
GZ Ra 2018/04/0161, 26.06.2019
 
VwGH: Der Ersatz der Pauschalgebühren ist gem § 319 Abs 1 BVergG 2006 vom Obsiegen des Antragstellers abhängig. Ausgehend davon hat der VwGH iZm Entscheidungen betreffend den vergaberechtlichen Pauschalgebührenersatz ausgesprochen, dass mit der Aufhebung der Entscheidung über einen vergaberechtlichen (Nachprüfungs- oder Feststellungs-)Antrag auch die Rechtsgrundlage für die Entscheidung über den Pauschalgebührenersatz wegfällt bzw die Rechtswidrigkeit der Entscheidung in der Sache auf die Entscheidung über den Pauschalgebührenersatz durchschlägt. Der VwGH hat in diesen Fällen die Entscheidung über den Pauschalgebührenersatz jeweils aufgehoben und somit nicht das Vorliegen einer in derselben Rechtssache ergangenen Entscheidung angenommen, die mit der Aufhebung der Entscheidung in der Sache, auf deren Grundlage sie ergangen ist, außer Kraft tritt. Entscheidungen über den Pauschalgebührenersatz sind daher - wenn auch hinsichtlich ihrer Rechtmäßigkeit, so doch - nicht in ihrem rechtlichen Bestand von der Entscheidung des VwGH über den zugrunde liegenden vergaberechtlichen Nachprüfungs- oder Feststellungsantrag abhängig. Eine Zurückweisung der Revision gegen den Beschluss vom 31. August 2018 aus den von der erstmitbeteiligten Partei vorgebrachten Erwägungen kam somit nicht in Betracht.
 
 

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