Im Falle trennbarer Spruchpunkte ist "Sache" des Beschwerdeverfahrens vor dem VwG lediglich der von der Partei bekämpfte Spruchteil des verwaltungsbehördlichen Bescheides und ist das VwG nur dazu zuständig, den vor ihm bekämpften Spruchteil zu prüfen; indem das VwG auch einen nicht bekämpften Spruchpunkt des verwaltungsbehördlichen Bescheides aufhebt, beansprucht es eine Zuständigkeit, die ihm nicht zukommt
GZ Ro 2017/04/0025, 22.05.2019
VwGH: "Sache" des Beschwerdeverfahrens vor dem VwG ist nur jene Angelegenheit, die den Inhalt des Spruchs des Bescheides der vor dem VwG belangten Verwaltungsbehörde gebildet hat. Der äußerste Rahmen für die Prüfbefugnis des VwG ist die "Sache" des bekämpften Bescheides.
Hinsichtlich des Prüfungsumfanges bestimmt § 27 VwGVG, dass das VwG - soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet - den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde zu überprüfen hat.
IZm § 27 VwGVG hat der VwGH etwa ausgesprochen, dass im Falle trennbarer Spruchpunkte "Sache" des Beschwerdeverfahrens vor dem VwG lediglich der von der Partei bekämpfte Spruchteil des verwaltungsbehördlichen Bescheides ist und das VwG nur dazu zuständig ist, den vor ihm bekämpften Spruchteil zu prüfen. Indem das VwG auch einen nicht bekämpften Spruchpunkt des verwaltungsbehördlichen Bescheides aufhebt, beansprucht es eine Zuständigkeit, die ihm nicht zukommt.
Die beiden vor dem BVwG in Beschwerde gezogenen Bescheide behandelten einerseits den Antrag der minderjährigen I.G. auf Ausstellung einer Bürgerkarte und andererseits die Anträge der Revisionswerber auf Eintragung der ihnen zukommenden Vertretungsmacht. In der Folge erhoben die antragstellenden Personen - die minderjährige I.G. und die Revisionswerber - jeweils getrennt Beschwerde gegen den ihren eigenen Antrag erledigenden Bescheid.
Sache des Beschwerdeverfahrens über das Rechtsmittel der I.G., über welches das BVwG explizit abspricht, war die Überprüfung der Rechtmäßigkeit der von ihr angefochtenen Zurückweisung ihres Antrages auf Ausstellung einer Bürgerkarte.
Das BVwG hat jedoch mit dem angefochtenen Erkenntnis, das ausdrücklich nur auf die minderjährige I.G. als Beschwerdeführerin Bezug nimmt, den getrennt ergangenen und von den Revisionswerbern bekämpften Bescheid der belBeh betreffend die Anträge der Revisionswerber abgeändert. Insoweit das BVwG im Rahmen des Verfahrens über die Beschwerde der minderjährigen I.G. in seine Entscheidung den jeweiligen Antrags- und Beschwerdegegenstand der Revisionswerber miteinbezogen hat, beanspruchte es in diesem Umfang eine Zuständigkeit, die ihm in diesem Verfahren nicht zukommt, weil sich seine Prüfungsbefugnis im konkreten Fall auf den durch die Beschwerde der minderjährigen I.G. determinierten Umfang beschränkt.
Eine Unzuständigkeit des VwG ist vom VwGH gem § 41 VwGG von Amts wegen aufzugreifen, wenn sich die Revision - wie hier - als zulässig erweist.