Es gehört gerade im Fall zu klärender bzw widersprechender prozessrelevanter Behauptungen zu den grundlegenden Pflichten des VwG, dem auch im § 25 VwGVG verankerten Unmittelbarkeitsprinzip Rechnung zu tragen, um sich als Gericht einen persönlichen Eindruck von der Glaubwürdigkeit von Zeugen bzw Parteien zu verschaffen und insbesondere darauf seine Beweiswürdigung zu gründen
GZ Ra 2019/08/0032, 25.04.2019
VwGH: In Ansehung dessen, dass die revisionswerbende Partei die Durchführung einer mündlichen Verhandlung durch das VwG beantragt hat, durfte das VwG gem § 24 Abs 4 VwGVG von der Verhandlung nur dann absehen, wenn die Akten erkennen hätten lassen, dass durch die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht zu erwarten war, und einem Entfall der Verhandlung weder Art 6 Abs 1 EMRK noch Art 47 GRC entgegenstanden.
Es gibt im vorliegenden Fall, in dem "civil-rights" zu beurteilen sind und eine Beschäftigung des Erstmitbeteiligten in persönlicher Abhängigkeit konkret bestritten worden ist, keinen Hinweis darauf, dass von vornherein angenommen werden könnte, die Durchführung der beantragten mündlichen Verhandlung werde nichts zur Klärung der Rechtssache beitragen. Es gehört gerade im Fall zu klärender bzw widersprechender prozessrelevanter Behauptungen zu den grundlegenden Pflichten des VwG, dem auch im § 25 VwGVG verankerten Unmittelbarkeitsprinzip Rechnung zu tragen, um sich als Gericht einen persönlichen Eindruck von der Glaubwürdigkeit von Zeugen bzw Parteien zu verschaffen und insbesondere darauf seine Beweiswürdigung zu gründen. Ist eine Verhandlung nach Art 6 EMRK geboten, dann ist eine Prüfung der Relevanz des Verfahrensmangels der Unterlassung einer solchen Verhandlung nicht durchzuführen.
Da die Unterlassung der Durchführung einer mündlichen Verhandlung auf einer Verkennung der Vorgaben des § 24 VwGVG beruhte, war das angefochtene Erkenntnis wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften gem § 42 Abs 2 Z 3 lit c VwGG aufzuheben.