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Verfahrensrecht

OGH: Eintragung von Ablehnungsanträgen in das Jv-Register

Eine Entscheidung über eine mögliche Befangenheit ist nicht als Akt der Justizverwaltung, sondern als Akt der unabhängigen Rechtsprechung anzusehen; dementsprechend wurde mit der GeO-Novelle 1999 § 511 Abs 2 GeO, demzufolge Ablehnungsanträge in das Jv-Register einzutragen waren, ersatzlos aufgehoben; § 183 Abs 1 und 3 sowie § 509 Abs 1 Z 3 GeO wurde im gegebenen Zusammenhang dadurch derogiert; Ablehnungsanträge und Befangenheitsanzeigen in bürgerlichen Rechtssachen als Nc-Sachen sind seither nur mehr in das Nc-Register einzutragen

27. 08. 2019
Gesetze:   §§ 19 ff JN, § 509 GeO
Schlagworte: Eintragung von Ablehnungsanträgen in das Jv-Register, Nc-Register

 
GZ 4 Fsc 2/19k, 02.07.2019
 
OGH: Der Fristsetzungsantrag bezieht sich zum einen auf die Übermittlung des Ablehnungsantrags an die betroffenen Richter des OLG Wien zur Stellungnahme. Dies ist geschehen, und zwar durch das zuständige Organ.
 
Zum anderen ist der Fristsetzungsantrag darauf gerichtet, dass dieser in das Jv-Register des Präsidenten bzw des Präsidiums des OLG Wien eingetragen wird. Eine solche Eintragung hat nicht zu erfolgen. Seit der GeO-Novelle 1999 sind Ablehnungsanträge und Befangenheitsanzeigen in bürgerlichen Rechtssachen als Nc-Sachen nur mehr in das Nc-Register einzutragen. Mit dieser Novelle wurde dem Umstand Rechnung getragen, dass eine Entscheidung über eine mögliche Befangenheit nicht als Akt der Justizverwaltung, sondern der unabhängigen Rechtsprechung anzusehen ist. Dementsprechend wurde § 511 Abs 2 Geo, demzufolge Ablehnungsanträge in das Jv-Register einzutragen waren, ersatzlos aufgehoben. Den von der Antragstellerin genannten Bestimmungen der §§ 183 Abs 1 und 3 sowie § 509 Abs 1 Z 3 GeO wurde im gegebenen Zusammenhang dadurch derogiert. Die Vorlage eines Ablehnungsantrags hat an das jeweils zuständige Entscheidungsorgan zu erfolgen.
 
 

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