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Verfahrensrecht

OGH: Ordination durch den OGH (iZm EU-FluggastrechteVO) – Unzumutbarkeit der Rechtsverfolgung im Ausland iSd § 28 Abs 1 Z 2 JN

Unzumutbarkeit der Rechtsverfolgung im Ausland wird in LuRsp insbesondere dann bejaht, wenn die ausländische Entscheidung in Österreich nicht anerkannt oder vollstreckt wird, eine dringende Entscheidung im Ausland nicht rechtzeitig erreicht werden kann, eine Prozessführung im Ausland eine der Parteien politischer Verfolgung aussetzen würde oder äußerst kostspielig wäre; das Vorliegen der Voraussetzungen des § 28 Abs 1 Z 2 JN ist in jedem einzelnen Fall zu beurteilen; diese Bestimmung bietet keine Grundlage dafür, eine allenfalls fehlende (generelle) Zuständigkeitsvorschrift des Verfahrensrechts nur aus dem Grund des unionsrechtlichen Effektivitätsgrundsatzes (generell und) unabhängig vom Einzelfall zu ersetzen: denn es können durchaus Fälle denkbar sein, in denen die Rechtsverfolgung auch von Rechten aus der EU-FluggastVO in einem Drittstaat weder unmöglich noch unzumutbar ist

27. 08. 2019
Gesetze:   § 28 JN, EU-FluggastrechteVO
Schlagworte: Bestimmung der Zuständigkeit durch den OGH, Unzumutbarkeit der Rechtsverfolgung im Ausland

 
GZ 10 Nc 20/19a, 09.07.2019
 
OGH: Die bereits erfolgte Zurückweisung der Klage wegen (internationaler) örtlicher Unzuständigkeit steht dem Ordinationsantrag nicht grundsätzlich entgegen, weil im Fall seiner Stattgebung die Klage neu beim ordinierten Gericht einzubringen wäre.
 
Die Voraussetzungen des § 28 Abs 1 Z 1 JN (Verpflichtung Österreichs zur Ausübung der Gerichtsbarkeit) sind hier nicht gegeben. Insbesondere ergibt sich aus der EU-FluggastrechteVO keine Verpflichtung zur Ausübung der österreichischen Gerichtsbarkeit. Der Anwendungsbereich der EuGVVO 2012 ist im vorliegenden Fall nicht eröffnet (Art 6 Nr 1 EuGVVO 2012; Art 18 Nr 1 EuGVVO 2012 ist nach dem Vorbringen des Klägers wegen Art 17 Nr 4 EuGVVO 2012 nicht anwendbar). Darüber hinaus würde sich im Fall der Anwendbarkeit der EuGVVO 2012 die internationale örtliche Zuständigkeit unmittelbar aus dieser ergeben (Art 7 Nr 1 lit b zweiter Spiegelstrich EuGVVO 2012), sodass kein Anwendungsfall des § 28 Abs 1 Z 1 JN vorläge.
 
Der Kläger stützt den Ordinationsantrag inhaltlich (nur) auf § 28 Abs 1 Z 2 JN, also auf den Fall der Unmöglichkeit oder Unzumutbarkeit der Rechtsverfolgung im Ausland. Durch diese Bestimmung wird die internationale Zuständigkeit Österreichs erweitert, indem eine Notkompetenz für den Fall eröffnet wird, dass die Rechtsverfolgung im Ausland nicht möglich oder unzumutbar ist.
 
Unzumutbarkeit der Rechtsverfolgung im Ausland wird in LuRsp insbesondere dann bejaht, wenn die ausländische Entscheidung in Österreich nicht anerkannt oder vollstreckt wird, eine dringende Entscheidung im Ausland nicht rechtzeitig erreicht werden kann, eine Prozessführung im Ausland eine der Parteien politischer Verfolgung aussetzen würde oder äußerst kostspielig wäre.
 
Der Kläger macht dazu lediglich geltend, dass nationale österreichische Verfahrensregeln nach dem Grundsatz der Effektivität die Verfolgung der sich aus der EU-FluggastrechteVO ergebenden Rechte nicht praktisch unmöglich machen dürften. Serbische Gerichte würden diese Verordnung aber nicht anwenden. Serbische Gerichte würden vielmehr das serbische „Gesetz über Obligationsverhältnisse und Grundlagen der eigentumsrechtlichen Verhältnisse im Luftverkehr“ anwenden. Dieses Gesetz sei zwar der EU-FluggastrechteVO nachempfunden, weise aber auch erhebliche Unterschiede auf. Insbesondere werde nach serbischem Recht – „soweit bekannt“ – eine Ausgleichszahlung nur im Fall der Überbuchung gewährt, nicht aber in anderen Fällen der Beförderungsverweigerung. Selbst wenn serbische Gerichte die EU-FluggastrechteVO „aus welchen Gründen immer“ anwenden sollten, wäre von einer übermäßigen Erschwernis für Verbraucher auszugehen, wenn diese ihre Rechte nur in einem Drittstaat wahrnehmen könnten.
 
Damit legt der Kläger gar nicht dar, dass eine Klagsführung in Serbien unmöglich und ein dort erwirkter Titel nicht vollstreckbar wäre. Die von ihm kritisierte unterschiedliche Ausgestaltung der materiellen Rechtslage kann allein für eine Ordination nicht ausreichen. Insbesondere darf die Ordination nicht dazu dienen, dass der Antragsteller einer bestimmten materiellen Rechtslage zu entrinnen vermag, die er subjektiv als Härte oder als ungerecht empfindet.
 
Die EU-FluggastrechteVO, auf die der Kläger seinen Anspruch stützt, ist Bestandteil des Unionsrechts. Die zu dessen Durchsetzung dienenden innerstaatlichen Verfahrensvorschriften dürfen daher nach dem Effektivitätsgrundsatz die Ausübung der durch die Unionsrechtsordnung verliehenen Rechte nicht praktisch unmöglich machen oder übermäßig erschweren. Dazu hat der OGH in der Entscheidung 6 Nc 1/19b ausgeführt, dass dieser Grundsatz des Unionsrechts dafür spreche, (jedenfalls) Fluggästen, die aufgrund eines Beförderungsvertrags mit einem Flugunternehmen mit Sitz in einem Drittstaat von einem in der Europäischen Union liegenden Flughafen abfliegen, die Geltendmachung und Durchsetzung von in der Verordnung begründeten Ansprüchen nicht zu erschweren. Dass der vom Kläger im Verfahren geltend gemachte Gerichtsstand des Erfüllungsorts gem § 88 JN diesen Anforderungen möglicherweise nicht entspricht, ist im Verfahren gem § 28 JN nicht zu prüfen.
 
Das Vorliegen der Voraussetzungen des § 28 Abs 1 Z 2 JN ist vielmehr in jedem einzelnen Fall zu beurteilen. Diese Bestimmung bietet keine Grundlage dafür, eine allenfalls fehlende (generelle) Zuständigkeitsvorschrift des Verfahrensrechts nur aus dem Grund des unionsrechtlichen Effektivitätsgrundsatzes (generell und) unabhängig vom Einzelfall zu ersetzen: denn es können durchaus Fälle denkbar sein, in denen die Rechtsverfolgung auch von Rechten aus der EU-FluggastVO in einem Drittstaat weder unmöglich noch unzumutbar ist. Es hat daher der OGH in dem insofern vergleichbaren Fall 6 Nc 1/19b die Ordination va damit begründet, dass zwischen Österreich und Serbien kein Abkommen über die Vollstreckung von gerichtlichen Entscheidungen nach der EU-FluggastVO bestehe, wobei die damaligen Kläger ausreichend behauptet und bescheinigt haben, dass die beklagte Fluglinie in Österreich Vermögen habe und daher hier gegen sie Exekution geführt werden solle. Vergleichbare Behauptungen hat der Kläger im vorliegenden Antrag jedoch nicht aufgestellt.
 
 

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