Aufgrund des klaren Gesetzeswortlauts des § 29 Abs 4 AußStrG sind Innehaltungsbeschlüsse nur anfechtbar, wenn die Höchstdauer von sechs Monaten überschritten wird
GZ 4 Ob 86/19d, 05.07.2019
OGH: Nach § 29 Abs 2 AußStrG darf das Innehalten während des Verfahrens über eine Sache nur für einen Zeitraum von höchstens sechs Monaten angeordnet werden. Während des Innehaltens hat das Gericht nur dringend gebotene Verfahrenshandlungen vorzunehmen.
Gem § 29 Abs 4 AußStrG ist ein Beschluss auf Innehalten, der gegen Abs 2 verstößt, selbstständig anfechtbar.
Aus den Materialien zu § 29 AußStrG ergibt sich, dass die Regelung des § 223 Abs 3 AußStrG idF RGBl Nr 208/1854 als Vorbild diente. Entsprechend dieser Vorbildbestimmung soll jede Anordnung eines Innehaltens unanfechtbar sein, es sei denn, die zwingenden Grenzen des § 29 Abs 2 AußStrG würden nicht eingehalten, also ein Innehalten über mehr als sechs Monate verfügt.
Auch die Literatur geht überwiegend davon aus, dass Innehaltungsbeschlüsse nur bei Überschreiten der Sechs-Monats-Frist anfechtbar sind.
Rechberger erscheint es bedenklich, dass ein Beschluss nur dann selbstständig anfechtbar sein soll, wenn er das Innehalten für einen längeren Zeitraum als sechs Monate anordnet. Damit werde die selbstständige Anfechtbarkeit von Beschlüssen ausgeschlossen, die ein Innehalten anordnen, obwohl die Voraussetzungen des § 29 Abs 1 AußStrG nicht vorlägen. Werde die Fortsetzung des Verfahrens verweigert, so wäre dies zwar ein Beschluss auf Innehalten, der aber nicht selbstständig angefochten werden könnte, wenn noch nicht sechs Monate vergangen seien. Im Extremfall könne sich das Gericht veranlasst sehen, einen Beschluss auf Innehalten für die Dauer von sechs Monaten zu fassen, welcher selbst bei Widerspruch aller Parteien und besonderer Dringlichkeit des Falls zu einem sechsmonatigen Stillstand führe. Gerade beim Stillstand eines Verfahrens könne ein Rechtsmittelverfahren aber nichts beeinträchtigen. In vergleichbaren Fällen lasse das Gesetz aus diesem Grund eine selbstständige Anfechtbarkeit zu und schließe sie nur dort aus, wo das Verfahren durch ein Rechtsmittel beeinträchtigt bzw blockiert werden könne. Es sei daher eine korrigierende Gesetzesauslegung geboten.
Gitschthaler stimmt der Kritik von Rechberger zwar zu, weist aber darauf hin, dass die von ihm gewünschte Gesetzesauslegung nicht vom Wortlaut des Gesetzes gedeckt sei und die Korrektur von als unbefriedigend anzusehenden Gesetzen nicht Aufgabe der Rsp sei.
Dem ist zuzustimmen. Aufgrund des klaren Gesetzeswortlauts des § 29 Abs 4 AußStrG sind Innehaltungsbeschlüsse nur anfechtbar, wenn die Höchstdauer von sechs Monaten überschritten wird. In den von Rechberger genannten Fällen steht den Parteien der Fristsetzungsantrag nach § 91 GOG offen.
Im vorliegenden Fall liegt keine Überschreitung von sechs Monaten vor. Das Erstgericht hat mit dem hier gegenständlichen Beschluss eine Innehaltung von sechs Monaten ausgesprochen. Sein davor gefasster mündlicher Beschluss ist mangels Zustellung an die Parteien nicht in Rechtswirksamkeit erwachsen, sodass dieser nicht zu berücksichtigen ist.
Ist somit von einem unanfechtbaren Innehaltungsbeschluss des Erstgerichts auszugehen, so begann die gesetzte Sechs-Monats-Frist mit Zustellung an die Parteien am 18. 12. 2018 zu laufen. Die Innehaltungsfrist ist daher zum Zeitpunkt der Entscheidung über den Revisionsrekurs bereits abgelaufen. Dem Rechtsmittel fehlt es somit an der Beschwer, die auch im Außerstreitverfahren Zulässigkeitsvoraussetzung eines Rechtsmittels ist.